RS Vfgh 2002/2/26 B1569/01

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrages als aussichtslos nach Zurückweisung des ersten wegen nicht erfolgter Mängelbehebung; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes über Verfahrenshilfeanträge; Zurückweisung der Eingabe

Rechtssatz

Soweit die Einschreiterin neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, ist auszuführen, daß ihr erster Verfahrenshilfeantrag wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zur meritorischen Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht geeignet und daher zurückzuweisen war, weshalb eine Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG nicht eintrat (zur meritorischen Behandlung nicht geeignete Verfahrenshilfeanträge können eine Frist nicht hemmen bzw. beginnt diese mit Zustellung des Beschlusses nicht neu zu laufen; §464 Abs3 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). Eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Entscheidungstexte

  • B 1569/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2002 B 1569/01

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1569.2001

Dokumentnummer

JFR_09979774_01B01569_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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