RS Vwgh 2001/4/26 98/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Kärnten
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
NotwegeG 1896 §1;
VwRallg;
WWSGG §13;
WWSLG Krnt 1920 §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0135 E 24. Oktober 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Die Wortinterpretation des Gesetzesbegriffes "notwendig" in § 37 Krnt WWSLG führt zur Einsicht, daß dieses Wort etwas bezeichnet, was geeignet ist, eine "Not" zu "wenden". Im Zusammenhang mit Wegerechten kennt die Rechtssprache den Begriff der "Not" im zivilrechtlichen Bereich im Notwegegesetz und im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Bodenreform im Ausdruck des Bringungsnotstandes, mit welchem das Vorliegen einer fehlenden oder unzulänglichen Bringungsmöglichkeit im juristischen Sprachgebrauch bezeichnet zu werden pflegt (für den Regelungsbereich des Krnt GSLG siehe E 26.4.1995, 94/07/0096; E 14.9.1993, 92/07/0036, VwSlg 13885 A/1993). Das wörtliche Verständnis vom Begriff "notwendig" iSd § 37 Krnt WWSLG indiziert somit für den Fall eines Wegerechtes einen Bedarf am Weiterbestand der Dienstbarkeit, der in seinem Ausmaß jenem zur Beseitigung eines Bringungsnotstandes iSd § 2 Abs 1 Z 1 des Krnt GSLG verglichen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998070118.X05

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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