RS Vwgh 2001/4/26 97/07/0171

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
80/06 Bodenreform

Norm

GewO 1994 §2 Abs3 Z1;
GewO 1994 §2 Abs3 Z2;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob das, was der Grundeigentümer an Nutzung mit seinem Grundstück vor hat, auch Land- oder Forstwirtschaft ist, spielen subjektive Elemente auf Seiten des Grundeigentümers keine Rolle. Diese Frage ist vielmehr nach streng objektiven Kriterien zu lösen. Ob das, was der Grundeigentümer mit dem Grundstück vor hat, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ist, hat die Beh in Auslegung der Begriffe Land- und Forstwirtschaft zu prüfen. Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffes von Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der Vorschriften des Bringungsrechtes ist die Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes als solche der Land- oder Forstwirtschaft angesehen werden kann, danach zu beurteilen, ob die geplante Nutzung einerseits eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (siehe die für den Begriff der landwirtschaftlichen Urproduktion in der hier interessierenden Hinsicht verwendbaren Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 1 und 2 GewO 1994) darstellt und ob die geplante Nutzung andererseits mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt werden kann (zu diesem Landwirtschaftsbegriff Hinweis auf E 28.2.2000, 2000/10/0027).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070171.X06

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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