TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/28 2000/10/0027

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
GdO Allg Krnt 1982 §69 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §19 Abs1 neu;
GdPlanungsG Krnt 1995 §19 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 lita;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litb;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5 lita;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 liti;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Gemeinde Keutschach am See, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Mag. Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. Oktober 1996, Zl. Ro-202/7/1996, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Dkfm. Mag. A in Pischeldorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 1992 wurde dem Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 343 der KG St. Nikolai keine Folge gegeben. Geplant war die Errichtung eines Pferdeunterstandes (Stallraum) und eines Wirtschaftsraumes. Die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes sollte der Pferdezucht dienen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die mit der Errichtung des geplanten Objektes verbundenen Kosten stünden in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Wirtschaftserfolg. Selbst wenn man aber Wirtschaftlichkeit des Vorhabens annehme, müsse die Bewilligung versagt werden, da die geplante Baulichkeit in ihrer Größe und Ausführung nicht erforderlich sei.

Bei der Verneinung der Wirtschaftlichkeit stützte sich die belangte Behörde auf eingeholte Amtssachverständigengutachten, denen zufolge die Preise für Zuchtfohlen nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden könnten, sondern vom jeweiligen Zuchtergebnis abhingen, weshalb als für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit heranzuziehender Betrag nur ein Durchschnittsbetrag herangezogen werden könne und nicht die vom Mitbeteiligten genannten Höchstbeträge (S 60.000,-- pro Fohlen), wobei diese Höchstbeträge sogar noch um S 5.000,-- höher lägen als die laut Auskunft des Pferdezuchtverbandes tatsächlich erzielbaren Höchstbeträge.

In der Folge beantragte der Mitbeteiligte neuerlich die naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 343 zum Zweck der Heulagerung und der Errichtung eines Unterstandes für Stuten mit Fohlen bzw. Jungpferden.

Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) zunächst wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; dieser Bescheid wurde aber von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos mit der Begründung behoben, das neuerliche Ansuchen unterscheide sich von dem früheren in wesentlichen Punkten.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 gab die BH dem Antrag des Mitbeteiligten auf naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 343 der KG St. Nikolai keine Folge.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, es liege kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor.

Der Mitbeteiligte berief.

Die belangte Behörde holte ein (weiteres) Gutachten einer Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein.

Die Amtssachverständige führte in ihrem Gutachten vom 27. November 1995 aus, der Mitbeteiligte sei hauptberuflich Lehrer an einer Bundeshandelsakademie. Er sei Eigentümer der Liegenschaft EZ. 376 der KG St. Nikolai, welche eine Gesamtfläche von 1,9734 ha umfasse und sich in 0,1459 ha Wald und 1,8275 ha landwirtschaftliche Nutzfläche teile. Das landwirtschaftliche Grundstück stelle in der Natur eine Grünfläche dar, deren Bewirtschaftung in Form der Weide und Wiesennutzung erfolge. Der Mitbeteiligte sei mit seiner Gattin Miteigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in G. gewesen. Auf Grund der Ehescheidung habe er laut Auskunft vom 25. September 1995 sein Hälfteeigentum der Gattin abgetreten. Zwei bis drei der am Betrieb in G. eingestellten Zuchtpferde seien vom Mitbeteiligten übernommen worden, um eine eigene Landwirtschaft zu betreiben. Die geplante Landwirtschaft solle wie folgt aussehen:

Es würden ganzjährig zwei bis drei Zuchtstuten gehalten und die anfallenden Fohlen sollten jeweils im Herbst - nach der Weideperiode - dem Verkauf zugeführt werden. Dabei werde auf Grund der in den vergangenen Wirtschaftsjahren erzielten Preise mit einem Rohertrag von S 60.000,-- bis S 80.000,-- je Fohlen kalkuliert. Bei drei Stuten könne im Durchschnitt mit einer jährlichen Nachzucht von zwei Fohlen gerechnet werden. Die Tiere sollten in den Sommermonaten ausschließlich auf der Weide gehalten werden. Da die landwirtschaftliche Nutzfläche für die Produktion von wirtschaftseigenem Winterfutter zu gering sei, solle die Winterfütterung zum Teil mit Zukauffutter erfolgen. Neben der persönlichen Betreuung der Zuchttiere durch den Mitbeteiligten würden diese zum überwiegenden Teil von einem Nachbarn beaufsichtigt und gefüttert werden. Maschinen und Geräte für die Heuwerbung seien bereits vorhanden. Derzeit seien die Zuchtstuten am Betrieb in G. eingestellt. Da diese Einstellmöglichkeit nur von befristeter Dauer sei, beabsichtige der Mitbeteiligte ein eigenes Wirtschaftsgebäude zu errichten.

Bei der beantragten Baulichkeit sei folgende Ausführung bzw. Nutzung geplant:

Es handle sich um ein deckenlastiges Wirtschaftsgebäude. Die Bauführung habe laut Bauplan eine Außenlänge von 10 m, eine Außenbreite von 6 m sowie eine Gesamthöhe von 6,30 m. Die Außenwände würden mit Brettern in senkrechter Form verschalt. Das Erdgeschoß sei zwei Pferdeboxen, einem Gang sowie einem Futter- und Geräteraum gewidmet. Das Obergeschoß werde als Heulagerraum verwendet.

Die Gesamtkosten des geplanten Gebäudes, errechnet nach den vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft genehmigten Pauschalkostensätzen, betrügen rund S 250.000,--. Die jährlich anfallenden Gebäudefixkosten könnten mit 4 % der Gesamtkosten veranschlagt werden, was einen Betrag von S 10.000,-- entspreche. Diesen Kosten könne ein jährlich zu erwirtschaftendes landwirtschaftliches Einkommen von S 42.000,-- gegenübergestellt werden. Das landwirtschaftliche Einkommen errechne sich aus dem Rohertrag (ca. S 140.000,-- für zwei Zuchtfohlen) abzüglich 70 % Aufwand für Futter, Betreuung, Tierarzt, etc., das seien S 98.000,--).

Für die Nutzung des landwirtschaftlichen Grundstückes könne das geplante Wirtschaftsgebäude aus landwirtschaftlicher Sicht als erforderlich und spezifisch bezeichnet werden, da

-

sich die persönliche Situation des Mitbeteiligten (gegenüber dem dem Bescheid der BH zugrunde liegenden Sachverhalt) geändert habe und daher in G. keine dauernde Einstellmöglichkeit für seine Pferde gegeben sei,

-

bei ganzjähriger Viehhaltung ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude (Stallgebäude) erforderlich sei,

-

es sich im gegenständlichen Fall um eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit handle,

-

im gegenständlichen Fall aus der Pferdezucht ein landwirtschaftliches Einkommen, wenn auch im bescheidenen Rahmen, zu erwirtschaften sei.

Dieses Gutachten wurde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.

In ihrer Stellungnahme wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass sie sich bereits gegen den Erwerb des Grundstückes durch den Mitbeteiligten ausgesprochen habe, weil durch diesen Erwerb eine dem Widmungszweck widersprechende Nutzung zu befürchten sei, eine Zersiedelung des Gebietes drohe und es sich um ein Modell handle, welches auch für die Zukunft ganz schwer wiegende Auswirkungen für die Planungs- und Siedlungspolitik im Gemeindebereich zeitigen würde. In dem genannten Verfahren sei von der Abteilung Landesplanung ein Gutachten erstellt worden, in welchem dem beabsichtigten Bauvorhaben der Charakter der Wirtschaftlichkeit abgesprochen worden sei. Der Mitbeteiligte habe zur Kenntnis genommen, dass er auf dem Grundstück keine Baulichkeiten errichten könne. Nunmehr habe er aber trotzdem um die naturschutzbehördliche Genehmigung für eine solche Baulichkeit angesucht. Die beschwerdeführende Partei spreche sich gegen diese beantragte Genehmigung aus. Nach dem beschlossenen Ortsentwicklungskonzept der Gemeinde zähle der für die Bebauung vorgesehene Bereich zu einem wertvollen Kulturlandschaftsbereich, welcher einer traditionellen landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sei und neue Bauten im Freiland ausschließe. Eine Bebauung in derart exponierter Lage entgegen den Planungszielen der Gemeinde würde Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung des Grundstückes erfordern, welche wirtschaftlich in keiner Weise vertretbar erschienen. Die beabsichtigte Nutzung im Zusammenhang mit der Haltung von zwei bis drei Pferden entspreche nicht einem geordneten Zuchtbetrieb mit planvoller nachhaltiger Tätigkeit bzw. einer traditionellen landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der Planungsziele der Gemeinde, weshalb die geplante Errichtung eines landwirtschaftlichen Objektes eine dem Ortsentwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan widersprechende raumbeeinflussende Maßnahme darstelle. Im Zuge der Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes seien auch Hofstellen nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen und in Absprache mit den zuständigen Fachbeamten des Amtes der Kärntner Landesregierung vorgesehen und kundgemacht worden, wobei bestehende landwirtschaftliche Höfe mit mindestens 1 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und in Funktion befindlichem landwirtschaftlichem Wohnhaus mit Nebengebäude als Hofstellen ausgewiesen worden seien. Die Grundstücke des Mitbeteiligten seien auf Grund der Kriterien für die Ausweisung von Hofstellen nicht als solche aufgenommen worden und es sei auch eine Neufestlegung bzw. Neugründung nicht vorgesehen. Hofstellen, besonders in exponierter Lage, komme bei einer traditionellen landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der Planungsziele der Gemeinde eine die Landschaftscharakteristik erhaltende Aufgabe zu und es werde diesen Zielsetzungen durch Förderungen der EU Rechnung getragen. Ungeachtet dessen würden ganz allgemein landwirtschaftliche Betriebe ab einer Flächenausgestaltung von 3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche mit erforderlichen Gebäuden und Maschinenausstattung in den diversen Förderungsrichtlinien für die Landwirtschaft als förderungswürdige technische und organisatorische Einheiten angesehen. Diesen allgemein formulierten Zielsetzungen widerspreche die Flächen-, Gebäude- und Maschinenausstattung des Mitbeteiligten. Ausgehend von diesen Überlegungen vertrete die beschwerdeführende Partei die Meinung, dass Betriebe von der Art wie sie der Mitbeteiligte plane, als Freizeitbeschäftigung bzw. Hobby zu deklarieren seien. Der beschwerdeführenden Partei erscheine es auch unerklärlich, dass persönliche Verhältnisse und nicht fachliche und planungsrechtliche Ziele für eine Erteilung bzw. Versagung einer Bewilligung ausschlaggebend sein sollten. Der Mitbeteiligte habe bereits zu gegebenem Zeitpunkt erkannt, dass seine im Betrieb der Gattin befristet eingestellten Pferde eine entsprechende Versorgung und Unterkunft benötigten. Es bleibe die Frage der Möglichkeit einer anderweitigen Einstellung der Pferde offen. Auf Grund der Informationen der beschwerdeführenden Partei bleibe auch die Frage offen, ob der Mitbeteiligte amtlich als Pferdehalter aufscheine, da er bereits Ende 1995 aus dem Pferdezuchtverband ausgetreten und somit nicht mehr als Züchter eingetragen sei. Die eingetragenen Stuten seien bereits Ende 1994/Anfang 1995 vom Verband abgemeldet worden. Daraus folge, dass die dem Gutachten zugrunde gelegten Angaben - wobei es sich hier nicht nur um die Anzahl und Art der Pferde, sondern auch um das errechnete landwirtschaftliche Einkommen aus dem Rohertrag handle - der Nachweise bedürften und in Frage zu stellen seien. Bemerkt werde auch, dass der Mitbeteiligte seine landwirtschaftlichen Flächen nicht selbst bewirtschafte und die Pferde über die Sommermonate nicht auf der Weide gehalten würden, sondern ein Nachbar als Pferdeeigentümer und selbständiger Pferdehalter die Flächen bewirtschafte und dessen Pferde darauf weideten. Eine nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung seitens des Eigentümers sei somit nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Wirtschaftsgebäudes und der Pferdehaltung könne überhaupt nicht von einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit gesprochen werden, zumal auch ein landwirtschaftliches Einkommen aus einer eventuellen Zucht unter den gegebenen Aspekten nicht einmal im bescheidenen Rahmen zu erzielen und die Tätigkeit daher als Hobby anzusehen sei. In diesem Zusammenhang werde noch auf die Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. R. J. vom 11. Jänner 1994 verwiesen, in der festgestellt werde, dass es sich im gegenständlichen Fall um keinen Zuchtbetrieb bzw. landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handle, sondern um ein Hobby. Auch sei in diesem Gutachten dargelegt worden, dass die Nutzung der gegenständlichen Weidefläche im Ausmaß von 1,79 ha ohne die Errichtung eines Stall- und Wirtschaftsgebäudes möglich und zumutbar sei und das Objekt auch in der verkleinerten Form weder erforderlich noch spezifisch sei. Eine Veränderung sei nicht eingetreten.

Der Mitbeteiligte trat den Äußerungen der beschwerdeführenden Partei entgegen.

Im Akt befindet sich weiters eine nicht datierte und auch nicht unterschriebene "ergänzende Stellungnahme" zum Gutachten der Amtssachverständigen für Landwirtschaft vom 27. November 1995. Darin heißt es, im Gegensatz zu der Zeit vor der Scheidung, wo die mitbeteiligte Partei (Mit)Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes in G. gewesen sei, sei sie jetzt nur mehr Grundstückseigentümer im Ausmaß von 1,62 ha LN und 0,14 ha Wald. Es stelle sich die Frage, ob das geplante Gebäude erforderlich und spezifisch sei. Dies sei zu verneinen, da jedes bauliche Vorhaben als unwirtschaftlich qualifiziert und nur in den Bereich "Hobby" eingeordnet werden könne. Diese Unwirtschaftlichkeit könne schon an Hand des vorgelegten Wirtschaftsgebäudeplanes nachgewiesen werden. Im Gutachten der Amtssachverständigen für Landwirtschaft vom 27. November 1995 sei von theoretischen, von der mitbeteiligten Partei vorgegebenen Maximal-Preisvorstellungen ausgegangen worden. In der Praxis könne man im mehrfachen Jahresdurchschnitt nur mit einem Erlös von S 30.000,-- je Fohlen rechnen, was nicht nur vom Pferdezuchtverband Kärnten (Dipl.-Ing. G.), sondern auch von praktizierenden Kärntner Pferdezüchtern bestätigt werde. Die beiden Fohlen, die die mitbeteiligte Partei laut Angabe 1993 zum Preis von S 45.000,-- und S 55.000,-- habe verkaufen können, könnten laut Zuchtverband auf ein überdurchschnittliches Jahr zurückzuführen sein, wobei die beiden Verkaufserlöse rechnungsmäßig nicht belegt werden könnten. Durchschnittliche jährliche Verkaufserlöse von S 70.000,-- seien jedoch keinesfalls erzielbar. Bei einer Wirtschaftlichkeitsberechnung müsse außerdem berücksichtigt werden, dass man auf der gegenständlichen Fläche, bei der es sich um einen sehr seichtgründigen Boden in Südhanglage und somit um eine begrenzt ertragsfähige Fläche handle, maximal eine Warmblutstute und zwei Fohlen halten könne. Warmblutpferde seien gegenüber dem Kaltblut sehr bewegungsfreudig und würden daher auch relativ viel Futter zertreten. Unberücksichtigt sei in der Beurteilung der Amtssachverständigen außerdem das Faktum geblieben, dass man innerhalb von drei Jahren im Schnitt nur mit zwei Fohlen rechnen könne, was umgerechnet auf ein Jahr 2/3 Fohlen bedeute. Bei einem durchschnittlichen Preis von S 30.000,-- je Fohlen könne somit jährlich nur ein Fohlenumsatz von S 20.000,-- (= 2/3) erwirtschaftet werden, woraus sich bei einem Aufwand von 70 % ein landwirtschaftliches Einkommen von rund S 6.000,-- ergebe. Auch bei einem Erlös von S 50.000,-- je Fohlen (Ausnahme 1993) und einem daraus resultierenden Jahresumsatz von S 33.000,-- ergäbe dies ein landwirtschaftliches Einkommen von nur S 9.900,--. Setze man dem die jährlichen Fixkosten (4 %) bei einem Gebäudewert von S 250.000,-- netto in der Höhe von S 10.000,-- gegenüber, so könne das geplante Vorhaben - nur das Wirtschaftsgebäude betrachtend - als unwirtschaftlich bezeichnet werden. Am Rande sei auch noch bemerkt, dass in der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung 1993 weder Kosten für den Tierarzt noch Deckgelder und Transportkosten enthalten seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Mitbeteiligte derzeit keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besitze und die Gründung eines solchen neuen Betriebes auf der gegenständlichen Fläche für die Bewirtschaftung dieser Fläche weder erforderlich noch spezifisch sei und jede Errichtung eines Gebäudes außerdem als unwirtschaftlich zu bezeichnen sei. Jedwedes bauliche Vorhaben müsste in diesem Bereich als "Hobby" eingeordnet werden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 1996 gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten Folge und erteilte ihm gemäß den §§ 5 Abs. 1 lit. i und 9 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (KNSchG) sowie den §§ 5 Abs. 2 lit. a und 19 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23 (K-GplG 1995) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes (Pferdeunterstand und Heulager) auf der Parzelle Nr. 343 der KG St. Nikolai.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Landwirtschaft vom 27. November 1995 und vertrat die Auffassung, die bewilligten Maßnahmen würden nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen, da sie für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Das Beschwerdevorbringen deckt sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Mitbeteiligte hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Mitbeteiligte meint, die Beschwerde sei unzulässig, weil ihr kein Gemeinderatsbeschluss zugrunde liege.

Ob die Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch den Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde vom Gemeinderat genehmigt wurde bzw. ob eine solche Genehmigung überhaupt in den gemeinderechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, kann im Hinblick auf die gemäß § 69 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung unbeschränkte Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen auf sich beruhen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1991, 91/19/0177). Bei Vorliegen einer unbeschränkten Vertretungsbefugnis eines Organes einer juristischen Person nach außen bedarf es nämlich zur Wirksamkeit der Handlungen eines solchen Vertreters nicht der Einhaltung allfällig geltender interner Willensbildungsvorschriften (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1995, 94/01/0189 u.a.).

Der Einwand des Mitbeteiligten geht daher ins Leere.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit Beschluss vom 22. Dezember 1997, A 1/98, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den im vorliegenden Verfahren präjudiziellen § 19 Abs. 1 K-GplG 1995 als verfassungswidrig aufzuheben.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 1998, VfSlg. 15.232, einem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des dieselbe Struktur wie § 19 K-GplG 1995 aufweisenden § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes abwies, zog der Verwaltungsgerichtshof seinen Gesetzesprüfungsantrag zurück.

Nach § 5 Abs. 1 lit. i KNSchG bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.

Unbestritten ist, dass die Parzelle Nr. 343, auf der die mitbeteiligte Partei das beantragte Gebäude errichten will, im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen ist.

Nach § 53 Abs. 2 KNSchG sind die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, im Verfahren zu hören. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 51, werden für Gemeinden subjektive öffentliche Rechte begründet.

Soweit die Gemeinde eine Verletzung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Gemeindeplanungsgesetz 1982 geltend macht, ist sie, weil ihr diesbezüglich subjektive Rechte eingeräumt werden, auch zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof befugt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1998, 97/10/0082).

§ 11 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51, lautete:

"(1) In Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen."

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand nicht mehr das Gemeindeplanungsgesetz 1982, sondern das K-GplG 1995 in Kraft. Dabei handelt es sich um eine Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1982. Damit wurde lediglich bestehendes Recht neu festgestellt, nicht jedoch inhaltlich geändert. § 19 Abs. 1 K-GplG 1995 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 134/1997) stimmt wörtlich mit § 11 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 überein. Durch die Wiederverlautbarung ist die bisherige Fassung der wiederverlautbarten Norm insoweit rechtlich bedeutungslos geworden (VfSlg. 3446). Der Verweis im § 53 Abs. 2 KNSchG auf § 11 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 ist auf Grund der Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes als Verweis auf § 19 Abs. 1 K-GplG 1995 zu lesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde bestreitet, dass das Vorhaben des Mitbeteiligten mit dem Flächenwidmungsplan in Einklang zu bringen sei.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist das Grundstück Nr. 343 der KG St. Nikolai im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Keutschach als für die Land- und Forstwirtschaft bestimmtes Grünland gewidmet.

Der mit "Grünland" überschriebene § 5 K-GplG 1995 lautet auszugsweise:

"(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit. a und lit. b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,

c) Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder, u.ä.,

d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Skipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,

e)

Campingplätze,

f)

Erwerbsgärtnereien,

g)

Bienenhäuser, Jagdhütten, u.ä.,

h)

Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,

i)

Friedhöfe,

j)

Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllagerstätten,

k)

Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,

              l)              Schutzstreifen als Immissionsschutz.

...

(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;

b) für eine der gemäß Abs. 2 - ausgenommen nach lit. a oder lit. b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.

...."

Die belangte Behörde stützt sich im Spruch ihres Bescheides auf § 5 Abs. 2 lit. a K-GplG 1995. Diese Bestimmung betrifft im Grünland gesondert festgelegte Flächen für die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform. Dass der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde eine solche Sonderwidmung ausweist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen; eine solche Sonderwidmung wird von der mitbeteiligten Gemeinde vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.

Es geht aber auch die belangte Behörde selbst in der Begründung ihres Bescheides nicht von einer solchen Sonderwidmung aus, wäre doch sonst die Prüfung der Erforderlichkeit des Objektes der mitbeteiligten Partei entfallen.

Dass der Flächenwidmungsplan keine solche Sonderwidmung vorsieht, hindert allerdings nicht die Zulässigkeit einer Bebauung. Fehlt eine Sonderwidmung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a oder b K-GplG 1995, dann ist zu prüfen, ob eine Baulichkeit erforderlich und spezifisch im Sinne des § 5 Abs. 5 leg. cit. ist (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1997, 96/05/0125, und vom 24. November 1997, 95/10/0213).

Eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, liegt dann nicht vor, wenn sie nicht mit der grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion im Zusammenhang steht und es sich auch nicht um eine diese typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit handelt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1997, 95/10/0213). In der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grünland ist daher zunächst zu prüfen, ob die geplante landwirtschaftliche Nutzung wenigstens die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes rechtfertigt. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, ist daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit wesentlich. Eine solche Tätigkeit kann nur angenommen werden, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer die damit zusammenhängenden Ausgaben übersteigen. Erst nach Bejahung des Begriffsmerkmales der landwirtschaftlichen Nutzung ist zu prüfen, ob die Maßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich und spezifisch ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1997, 94/10/0148).

Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines Landwirtschaftsbetriebes unter Berufung auf das von ihr eingeholte Gutachten einer Amtssachverständigen für Landwirtschaft bejaht.

Fraglich erscheint, ob der Betrieb des Mitbeteiligten überhaupt dem Begriff der Landwirtschaft zugeordnet werden kann. Dazu fehlen nachvollziehbare Ausführungen im Gutachten.

Die Gutachterin hat weiters bei der Beurteilung der Frage, ob mit einem Einnahmenüberschuss zu rechnen sei, ungeprüft die Angaben des Mitbeteiligten zugrunde gelegt. Eine solche Vorgangsweise verbot sich im Beschwerdefall aber schon deswegen, weil der Behörde aus dem Vorverfahren bekannt war, dass der Mitbeteiligte seiner Kalkulation Spitzenpreise zugrundelegte, die nach Meinung der im früheren Verfahren beigezogenen Gutachter, denen sich auch die belangte Behörde angeschlossen hatte, üblicherweise nicht erzielt werden können. Weiters lag der belangten Behörde eine "ergänzende Stellungnahme" vor, in welcher - offenbar von einem der früher mit der Sache befassten Gutachter - die Prämissen des Gutachtens der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen fundiert als unrichtig dargestellt werden. Die belangte Behörde hätte daher, zumal auch die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme wiederholt darauf hingewiesen hat, dass ihrer Meinung nach das Gutachten auf unzureichenden Annahmen basiere, dieses Gutachten nicht unbesehen ihrem Bescheid zugrunde legen dürfen.

Das Gutachten stellt aber auch keine taugliche Grundlage für die Beantwortung der weiteren Frage dar, ob die geplante Maßnahme des Mitbeteiligten erforderlich und spezifisch im Sinne des § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 ist.

Die Gutachterin geht bei ihrer Annahme, die geplanten Baulichkeiten seien erforderlich und spezifisch, von den auf Grund der Scheidung entstandenen besonderen persönlichen Verhältnissen des Mitbeteiligten aus. Für die Notwendigkeit einer Baumaßnahme im Grünland kommt es aber weder auf die Person noch auf die persönlichen Umstände des Bauwerbers an (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1994, 92/10/0397 und die dort angeführte Vorjudikatur). "Spezifisch" im Sinne des § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 ist eine Baumaßnahme nur dann, wenn sie in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1997, 94/10/0148). Dazu aber fehlen im Gutachten wie auch im angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Februar 2000

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100027.X00

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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