RS Vwgh 2001/5/2 95/12/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Aus dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde im Spruchabschnitt 2 abschließend über den Bezugsentfall aus dem Titel einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst abgesprochen hat. Ein konkreter Zusammenhang des die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst feststellenden Spruchabschnittes 1 (für den gegenständlichen Zeitraum) mit sonstigen Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist im Beschwerdefall nach der Aktenlage nicht zu erkennen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die im Spruchabschnitt 1 festgestellte ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst ist daher - wie auch durch die Bindewörter "und daher" zum Ausdruck kommt - nur im Zusammenhang mit der im Spruchabschnitt 2 ausgesprochenen Rechtsfolge von Bedeutung. Zwar trifft es zu, dass (allein im Hinblick auf § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956) für diesen Zeitraum kein gesondertes Feststellungsinteresse für einen bescheidförmigen Abspruch, wie er im Spruchabschnitt 1 enthalten ist, besteht, doch liegt darin bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation keine Rechtsverletzung, wenn im selben Bescheid über die Rechtsfolge nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 abgesprochen wurde: Eine Fehlleistung der Behörde erschöpft sich somit nur in einer objektiven Gesetzwidrigkeit, weil über ein Begründungselement des gleichzeitig ausgesprochen Bezugsentfalles nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 im selben Bescheid auch im Spruch abgesprochen wurde (Hinweis E 30.9.1996, 91/12/0145 sowie E 30.9.1996, 91/12/0135 jeweils mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120260.X03

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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