RS Vwgh 2001/5/14 2000/10/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art2 Abs6 Z4;

Rechtssatz

Die Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist, sofern diesen Akten vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich Bescheidqualität zuerkannt wird, nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten. Diese Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten im Wesentlichen den von der Rechtsordnung dafür aufgestellten Vorschriften entsprochen haben. Die Nichteinhaltung einer solchen Vorschrift kann in dem Verfahren geltend gemacht werden, das zur Erlassung des ersten auf die Prüfung folgenden Bescheides über Rechtsfolgen dieser Prüfung führt (vgl zuletzt das hg Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl 98/12/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X02

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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