RS Vwgh 2001/5/17 2000/16/0590

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E02202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs1;
BAO §303;
EURallg;
VwRallg;
ZollRDG 1994 §74 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0653 E 17. Mai 2001 2000/16/0604 E 17. Mai 2001 2000/16/0655 E 17. Mai 2001 2000/16/0654 E 17. Mai 2001 2000/16/0605 E 17. Mai 2001

Rechtssatz

Wenn auch die nach Artikel 221 Abs 1 ZK an den Zollschuldner zu ergehenden Mitteilungen nach den nationalen Vorschriften des § 74 Abs 1 ZollRDG als Bescheide gelten, die nach den nationalen Vorschriften der Rechtskraft fähig sind, die nur unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen (zB durch Wiederaufnahme des Verfahrens) durchbrochen werden kann, ist auf Grund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und der damit verbundenen Nichtanwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften eine nachträgliche buchmäßige Erfassung selbst bei Bestehen eines solchen nach nationalen Vorschriften ergangenen und rechtskräftig gewordenen Abgabenbescheides zwingend vorzunehmen. Regelungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Bestimmungen der BAO stehen der Nacherhebung auf Grund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen (Hinweis E 24. Jänner 2001, 99/16/0530).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160590.X02

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten