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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 litb;Rechtssatz
Als ein für die Erforderlichkeit der Beseitigung sprechendes öffentliches Interesse wird im § 105 Abs. 1 lit. b WRG die "Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer" genannt. Liegt aber keine erhebliche Beeinträchtigung vor, kann das im § 105 Abs. 1 lit. b WRG genannte öffentliche Interesse nicht verletzt und die Erforderlichkeit der Beseitigung der Neuerung auch nicht darauf gestützt werden (Hinweis E 17.1.1984, 83/07/0224; E 29.6.1995, 94/07/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070034.X04Im RIS seit
22.11.2001