RS Vwgh 2001/5/17 98/16/0311

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15 Abs1;
BewG 1955 §17 Abs2;
BewG 1955 §3;
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis Dorazil, ErbStG3 (1990), Pkt 9.21 zu § 19 ErbStG, und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, III Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz 84 Abs 2 zu § 19 ErbStG, E vom 2. März 1972, 929/71; E vom 27. Mai 1999, 96/16/0038) kann der Wert des Nutzungsrechts an einem Wirtschaftsgut nicht größer sein, als der steuerliche Wert des genutzten Wirtschaftsgutes selbst. Ein Nutzungsrecht an einer Wohnung, worunter jedenfalls auch ein dingliches Bestandrecht zu verstehen ist, kann also höchstens mit dem auf die Wohnung entfallenden Anteil am Einheitswert - hier jenem des Baurechts der Bestandgeberin - in die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage einfließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160311.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten