RS Vwgh 2001/5/17 2000/16/0614

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
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L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art140;
B-VG Art144 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0387 E 17. Mai 2001 2000/16/0386 E 17. Mai 2001

Rechtssatz

Soweit von der beschwerdeführenden Gemeinde Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Fall der Nachforderung der Getränkesteuer vorgebracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass damit die Verfassungswidrigkeit des Getränkesteuergesetzes geltend gemacht wird. Soweit in der Beschwerde die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte behauptet wird, ist es dem VwGH verwehrt, darauf einzugehen, weil für die Entscheidung über solche Rechtsverletzungen nach Artikel 133 Z 1 iVm 144 Abs 1 B-VG der VfGH und nicht der VwGH zuständig ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 327f). Der VwGH sieht sich auf Grund des zum Wiener Getränkesteuergesetz ergangenen Erkenntnisses des VfGH vom 29. November 2000, B 1735/00, nicht veranlasst, beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des Tiroler Getränkesteuergesetzes zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160614.X03

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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