TE Vfgh Erkenntnis 2000/11/29 B1735/00

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
EG-Vertrag Art93
F-VG 1948 §7 Abs5
F-VG 1948 §8 Abs1
Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates vom 17.05.77. 77/388/EWG Art33
Verbrauchsteuerrichtlinie des Rates vom 25.02.92. 92/12/EWG Art3 Abs2
WAO §185 Abs3
WAO §185 Abs4
WAO-Nov LGBl 9/2000 ArtII
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
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  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Rückzahlung entrichteter Getränkesteuer nach einem Urteil des EuGH betreffend Feststellung des Widerspruchs einer Steuer auf alkoholische Getränke zur Verbrauchsteuerrichtlinie; Unbedenklichkeit der durch eine Novelle zur WAO geschaffenen Regelung über eine "Rückzahlungssperre" für die vom Abgabepflichtigen auf Letztverbraucher überwälzten Abgaben; Anknüpfen an einen derartigen Überwälzungsvorgang nicht zu unbestimmt oder unsachlich; keine Gemeinschaftsrechtwidrigkeit der Regelung; keine Bedenken gegen die Ausnahme der - die Anlaßfallwirkung für eine vom VfGH als rechtswidrig erkannte Abgabenvorschrift genießenden - Abgabepflichtigen von der Rückzahlungssperre; keine Bedenken gegen die Rückwirkung der Regelung im Hinblick auf den Vertrauensschutz

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt in Wien ein Restaurant. Sie hat am 10. Februar 1999 für das Jahr 1998 eine Getränkesteuererklärung mit S 0,-- abgegeben, einen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß §149 Abs2 WAO gestellt und die Rückzahlung eines Guthabens gemäß §185 WAO beantragt, da sie Getränkesteuer in Höhe von S 13.234,-- für dieses Kalenderjahr im Wege der Selbstbemessung gezahlt habe.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt in Wien ein Restaurant. Sie hat am 10. Februar 1999 für das Jahr 1998 eine Getränkesteuererklärung mit S 0,-- abgegeben, einen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß §149 Abs2 WAO gestellt und die Rückzahlung eines Guthabens gemäß §185 WAO beantragt, da sie Getränkesteuer in Höhe von S 13.234,-- für dieses Kalenderjahr im Wege der Selbstbemessung gezahlt habe.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Juni 1999 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft Getränkesteuer in Höhe von S 13.234,-- vorgeschrieben und der Antrag auf Rückzahlung abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 6. September 2000 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und die Abgabe auf S 8.157,-- herabgesetzt, der Antrag auf Rückzahlung jedoch (erneut) abgewiesen. Auf Grund des Urteils des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, sei zwar der Berufung, soweit sie gegen die Vorschreibung von Getränkesteuer für alkoholische Getränke gerichtet sei, Folge zu geben, die Rückzahlung des sich solcherart ergebenden Guthabens sei jedoch im Hinblick auf §185 Abs3 WAO, idF LGBl. 9/2000, zu verweigern. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Juni 1999 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft Getränkesteuer in Höhe von S 13.234,-- vorgeschrieben und der Antrag auf Rückzahlung abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 6. September 2000 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und die Abgabe auf S 8.157,-- herabgesetzt, der Antrag auf Rückzahlung jedoch (erneut) abgewiesen. Auf Grund des Urteils des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, sei zwar der Berufung, soweit sie gegen die Vorschreibung von Getränkesteuer für alkoholische Getränke gerichtet sei, Folge zu geben, die Rückzahlung des sich solcherart ergebenden Guthabens sei jedoch im Hinblick auf §185 Abs3 WAO, in der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 2000,, zu verweigern.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

3. Die Abgabenberufungskommission Wien als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie darlegt, warum - ihrer Ansicht nach - die Beschwerdeführerin weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden sei, und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat darauf repliziert.

II. 1. Aus Anlaß zweier Beschwerden hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/16/0221, dem EuGH zur Vorabentscheidung u.a. die Fragen vorgelegt, ob Art33 Abs1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG), im folgenden:römisch zwei. 1. Aus Anlaß zweier Beschwerden hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/16/0221, dem EuGH zur Vorabentscheidung u.a. die Fragen vorgelegt, ob Art33 Abs1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG), im folgenden:

6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, der Beibehaltung einer Abgabe entgegenstehe, welche auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, erhoben wird, bzw. ob einer derartigen Abgabe Art3 Abs2 bzw. Abs3, zweiter Satz der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, im folgenden:

Verbrauchsteuerrichtlinie, entgegenstehe.

Mit Urteil vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, sprach der EuGH diesbezüglich u.a. aus, daß Art3 Abs2 der Verbrauchsteuerrichtlinie der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie die der Anlaßfälle (es handelte sich hiebei um die Vorschreibung der Getränkesteuer gemäß dem OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetz bzw. dem Wiener Getränkesteuergesetz und der Wiener Getränkesteuerverordnung) entgegenstehe, verneinte aber einen Widerspruch zu Art33 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie. Zur zeitlichen Wirksamkeit seines Urteiles führte der EuGH aus, daß sich niemand auf Art3 Abs2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen könne, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die strittige Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlaß des Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

2. Nach §185 Abs1 WAO kann der Abgabepflichtige die Rückzahlung von Guthaben (§162 Abs2) beantragen. Nach §185 Abs2 WAO können gegen den Rückzahlungsbetrag der Höhe nach festgesetzte Abgabenschuldigkeiten aufgerechnet werden, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Durch Artikel I des Gesetzes, mit dem die Wiener Abgabenordnung geändert wird, LGBl. 9/2000, wurden dem §185 die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: Durch Artikel römisch eins des Gesetzes, mit dem die Wiener Abgabenordnung geändert wird, Landesgesetzblatt 9 aus 2000,, wurden dem §185 die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

  1. "(3)Absatz 3,Ein Rückzahlungsanspruch steht insoweit nicht zu, als die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet wurde, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

  1. (4)Absatz 4,Abs3 ist nicht anzuwenden auf Abgabepflichtige, soweit ihnen die Anlassfallwirkung für eine vom Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig erkannte Abgabenvorschrift zukommt."

Nach Artikel II dieses Gesetzes ist Artikel I auch auf vor der Kundmachung dieses Gesetzes entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwenden. Nach Artikel römisch zwei dieses Gesetzes ist Artikel römisch eins auch auf vor der Kundmachung dieses Gesetzes entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwenden.

Durch eine neuerliche Novelle zur WAO, beschlossen am 20. Oktober 2000, soll dem Absatz 3, erster Satz, ein Halbsatz folgenden Inhaltes angefügt werden: "... insoweit führt die Herabsetzung der Abgabenfestsetzung durch Selbstbemessung oder Abgabenbescheid auch nicht zu einer Gutschrift". Die Kundmachung dieser Novelle ist noch nicht erfolgt.

III. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch drei. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zu wecken:

2.1. Zunächst vermag der Gerichtshof der Beschwerde nicht zu folgen, wenn sie die Auffassung vertritt, der Wiener Landesgesetzgeber sei - hinsichtlich der Getränkesteuer - nicht zuständig, eine Regelung wie die des §185 Abs3 WAO, idF LGBl. 9/2000, zu erlassen. 2.1. Zunächst vermag der Gerichtshof der Beschwerde nicht zu folgen, wenn sie die Auffassung vertritt, der Wiener Landesgesetzgeber sei - hinsichtlich der Getränkesteuer - nicht zuständig, eine Regelung wie die des §185 Abs3 WAO, in der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 2000,, zu erlassen.

2.2. Nach §8 Abs1 F-VG 1948 werden (u.a.) die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen des §7 Abs3 bis 5 leg.cit. durch die Landesgesetzgebung geregelt. Unter ausschließlichen Landes- bzw. Gemeindeabgaben sind in diesem Zusammenhang alle Abgaben zu verstehen, die nicht zu den in §7 Abs1 F-VG 1948 angesprochenen Bundesabgaben zählen (vgl. auch Ruppe, §8 F-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, (2000) Rz. 4 mwN). Grundsätzlich ist somit die Landesgesetzgebung (auch) auf dem Gebiet der ausschließlichen Gemeindeabgaben im Verständnis des §6 Abs1 Z5 F-VG 1948 zur Regelung des materiellen Steuerrechts zuständig. Der Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen des §7 Abs3 bis 5 leg.cit. ist dabei hinsichtlich des Abs5 nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes so zu verstehen, daß im Bereich jener Abgaben, die der Bund gemäß §7 Abs5 F-VG 1948 in das freie Beschlußrecht der Gemeinden übertragen hat, die Landesgesetzgebung zur Regelung des materiellen Steuerrechts befugt bleibt, allerdings mit der Maßgabe, daß landesgesetzliche Regelungen, die eine nach §7 Abs5 F-VG 1948 erteilte bundesgesetzliche Ermächtigung nicht bloß konkretisieren, sondern einschränken, als verfassungswidrig anzusehen sind (vgl. etwa VfSlg. 2170/1951, 8099/1977; VfGH 2. Oktober 1999, B1620/97 mwN). 2.2. Nach §8 Abs1 F-VG 1948 werden (u.a.) die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen des §7 Abs3 bis 5 leg.cit. durch die Landesgesetzgebung geregelt. Unter ausschließlichen Landes- bzw. Gemeindeabgaben sind in diesem Zusammenhang alle Abgaben zu verstehen, die nicht zu den in §7 Abs1 F-VG 1948 angesprochenen Bundesabgaben zählen vergleiche auch Ruppe, §8 F-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, (2000) Rz. 4 mwN). Grundsätzlich ist somit die Landesgesetzgebung (auch) auf dem Gebiet der ausschließlichen Gemeindeabgaben im Verständnis des §6 Abs1 Z5 F-VG 1948 zur Regelung des materiellen Steuerrechts zuständig. Der Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen des §7 Abs3 bis 5 leg.cit. ist dabei hinsichtlich des Abs5 nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes so zu verstehen, daß im Bereich jener Abgaben, die der Bund gemäß §7 Abs5 F-VG 1948 in das freie Beschlußrecht der Gemeinden übertragen hat, die Landesgesetzgebung zur Regelung des materiellen Steuerrechts befugt bleibt, allerdings mit der Maßgabe, daß landesgesetzliche Regelungen, die eine nach §7 Abs5 F-VG 1948 erteilte bundesgesetzliche Ermächtigung nicht bloß konkretisieren, sondern einschränken, als verfassungswidrig anzusehen sind vergleiche etwa VfSlg. 2170/1951, 8099/1977; VfGH 2. Oktober 1999, B1620/97 mwN).

Vorschriften des Inhaltes, daß bereits entrichtete Abgaben trotz rückwirkenden Wegfalles ihrer Rechtsgrundlage nur unter bestimmten Bedingungen erstattet werden, sind Vorschriften des materiellen Steuerrechts, zu deren Erlassung der Landesgesetzgeber somit auf Grund des §8 Abs1 F-VG 1948 im sachlichen Geltungsbereich dieser Norm zuständig ist. Der Verfassungsgerichtshof kann keinen Grund sehen, warum sich diese Zuständigkeit nicht auch auf Abgaben erstrecken sollte, die den Gemeinden durch eine bundesgesetzliche Ermächtigung nach §7 Abs5 F-VG 1948 in das freie Beschlußrecht übertragen worden sind, ist doch eine Einschränkung der vom Bund übertragenen Besteuerungsberechtigung mit einer solchen Regelung gewiß nicht verbunden.

Der Anwendung der bekämpften Bestimmung des §185 Abs3 WAO auf die Getränkesteuer stehen somit kompetenzrechtliche Hindernisse nicht entgegen.

3.1. Die Beschwerde vermeint weiter, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, an den Umstand anzuknüpfen, daß die Abgabe "von einem Anderen" getragen werde; das Anknüpfen an die Überwälzung einer Abgabe sei derart unbestimmt im Sinne des Art18 B-VG, daß es dem Gesetzgeber verwehrt sei, mit der Überwälzung Rechtsfolgen zu verbinden. Überdies fehle eine Differenzierung nach dem Rechtsgrund der Überwälzung, wodurch wesentlich ungleiche Sachverhalte in verfassungswidriger Weise gleich behandelt würden.

3.2. a) Dem Verfassungsgerichtshof ist durchaus bewußt, daß die Überwälzung einer Abgabe ein tatsächlicher Vorgang ist, dessen Gelingen im Einzelfall von wirtschaftlichen Umständen abhängt, aber auch von rechtlichen Regelungen beeinflußt wird, und daß es - unter Umständen erheblichen - Schwierigkeiten begegnen kann, die Überwälzung oder Nichtüberwälzung festzustellen. Dessen ungeachtet ist er nicht der Meinung, daß das Anknüpfen an Überwälzungsvorgänge an sich in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unbestimmt oder unsachlich wäre:

Die (vom Gesetzgeber intendierte) Überwälzung einer Abgabe durch den gesetzlich bestimmten Steuerschuldner auf einen anderen - den wirtschaftlichen Steuerträger - bildet das einzige Unterscheidungsmerkmal zwischen den beiden großen Gruppen der direkten und der indirekten Steuern. Der Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen kommt im Hinblick auf die speziell für indirekte Steuern getroffenen primär- und sekundärrechtlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechtes erhebliche rechtliche Bedeutung zu. Wenn nämlich Art93 (neu) EGV eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern fordert, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes (früher des Gemeinsamen Marktes) notwendig ist, so liegt dieser Beschränkung des Harmonisierungsauftrages auf indirekte Steuern offenbar die Vorstellung (und Befürchtung) zugrunde, daß diese Abgaben in besonderem Maße zu (steuerlichen) Wettbewerbsverzerrungen führen können, weil sie die Preise der international gehandelten Güter beeinflussen (vgl. etwa Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art93 EGV, Rz. 7). Die (vom Gesetzgeber intendierte) Überwälzung einer Abgabe durch den gesetzlich bestimmten Steuerschuldner auf einen anderen - den wirtschaftlichen Steuerträger - bildet das einzige Unterscheidungsmerkmal zwischen den beiden großen Gruppen der direkten und der indirekten Steuern. Der Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen kommt im Hinblick auf die speziell für indirekte Steuern getroffenen primär- und sekundärrechtlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechtes erhebliche rechtliche Bedeutung zu. Wenn nämlich Art93 (neu) EGV eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern fordert, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes (früher des Gemeinsamen Marktes) notwendig ist, so liegt dieser Beschränkung des Harmonisierungsauftrages auf indirekte Steuern offenbar die Vorstellung (und Befürchtung) zugrunde, daß diese Abgaben in besonderem Maße zu (steuerlichen) Wettbewerbsverzerrungen führen können, weil sie die Preise der international gehandelten Güter beeinflussen vergleiche etwa Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art93 EGV, Rz. 7).

Dementsprechend beruhen auch die auf diesem Artikel aufbauenden sekundärrechtlichen Rechtsakte der Gemeinschaft auf der Vorstellung, daß bei den damit geregelten Steuern die Steuerbelastung im Preis auf die Verbraucher überwälzt wird. Folgerichtig hat daher auch der EuGH in seiner Rechtsprechung zu Art33 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie zu den wesentlichen Merkmalen der Mehrwertsteuer (u.a.) den Umstand gezählt, daß die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. aus jüngerer Zeit EuGH 8. Juni 1999, Rs. C-338/97 u.a. Zlen., "Erna Pelzl", Slg. I-3348, unter Verweis auf das Urteil vom 7. Mai 1992, Rs. C-347/90, "Bozzi", Slg. I-2965). Im zitierten Urteil vom 8. Juni 1999 hat der EuGH daher den in Österreich erhobenen Fremdenverkehrs- bzw. Tourismusabgaben die Eigenschaft von mehrwertsteuergleichen Abgaben abgesprochen, weil sie (obwohl vom Gesamtumsatz des Unternehmens bemessen) "nicht in einer für die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt" würden. Wörtlich heißt es in diesem Urteil weiter: Dementsprechend beruhen auch die auf diesem Artikel aufbauenden sekundärrechtlichen Rechtsakte der Gemeinschaft auf der Vorstellung, daß bei den damit geregelten Steuern die Steuerbelastung im Preis auf die Verbraucher überwälzt wird. Folgerichtig hat daher auch der EuGH in seiner Rechtsprechung zu Art33 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie zu den wesentlichen Merkmalen der Mehrwertsteuer (u.a.) den Umstand gezählt, daß die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird vergleiche aus jüngerer Zeit EuGH 8. Juni 1999, Rs. C-338/97 u.a. Zlen., "Erna Pelzl", Slg. I-3348, unter Verweis auf das Urteil vom 7. Mai 1992, Rs. C-347/90, "Bozzi", Slg. I-2965). Im zitierten Urteil vom 8. Juni 1999 hat der EuGH daher den in Österreich erhobenen Fremdenverkehrs- bzw. Tourismusabgaben die Eigenschaft von mehrwertsteuergleichen Abgaben abgesprochen, weil sie (obwohl vom Gesamtumsatz des Unternehmens bemessen) "nicht in einer für die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt" würden. Wörtlich heißt es in diesem Urteil weiter:

"24. ... Auch wenn man davon ausgehen kann, daß ein Unternehmen, das an den Endverbraucher verkauft, bei seiner Preisbildung die in seine Kosten eingeflossene Abgabe berücksichtigt, so haben doch nicht alle Unternehmen die Möglichkeit, die Belastung in dieser Weise oder in vollem Umfang abzuwälzen.

25. Drittens ist es, da sich die Tourimusabgaben - mit bestimmten Befreiungen - nach dem jährlichen Gesamtumsatz bemessen, nicht möglich, den Betrag der bei jedem einzelnen Verkauf oder jeder einzelnen Dienstleistung auf den Kunden abgewälzten Abgabe genau zu bestimmen; die Voraussetzung der Proportionalität dieses Betrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige als Gegenleistung erhält, ist daher ebensowenig erfüllt.

26. Daraus folgt, daß die Tourismusabgaben keine Verbrauchsteuer darstellen, die der Endverbraucher des Produkts zu tragen hätte, sondern Abgaben auf die Tätigkeit der Unternehmen, die vom Tourismus betroffen sind."

Mit dieser Argumentationslinie, der der Verfassungsgerichtshof beipflichtet, wird die Einordnung einer Abgabe als indirekte oder direkte Abgabe von Kriterien abhängig gemacht, die aus dem Inhalt und dem ersichtlichen Zweck der abgabenrechtlichen Regelung gewonnen werden und aus denen auf den beabsichtigten Steuerträger und damit auf (typische) Überwälzungsvorgänge geschlossen wird.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß gleichartige Erwägungen - wenn auch spiegelbildlich - dem erwähnten Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, zur Getränkesteuer zugrunde liegen. Schon aus den primärrechtlichen Grundlagen der auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern ergangenen Richtlinien (die Präambel zur erwähnten Verbrauchsteuerrichtlinie nennt ausdrücklich Art99 (alt) = Art93 (neu) EGV als maßgebliche Grundlage) ergibt sich, daß sich diese nur auf indirekte Steuern beziehen können. Demgemäß regelt auch Art3 Abs2 dieser Richtlinie, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren "andere indirekte Steuern" erheben dürfen. Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es nicht zweifelhaft, daß dem Vorbehalt des Art3 Abs2 der Richtlinie im gegebenen Zusammenhang von vornherein nur Steuern unterliegen können, die nach ihrer Ausgestaltung darauf angelegt sind, in den Preis von Waren einzugehen. Nur unter dieser Prämisse besteht eine rechtliche Grundlage (und im Hinblick auf Art93 EGV eine wirtschaftliche Rechtfertigung) dafür, eine Steuer wie die österreichische Getränkesteuer einer Überprüfung unter dem Aspekt eines allfälligen Verstoßes gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie zu unterziehen.

Vor dem Hintergrund dieser Gemeinschaftsrechtslage kann der Gerichtshof der Beschwerde daher nicht folgen, wenn sie Überwälzungsvorgänge als rechtlich irrelevant bezeichnet und die Anknüpfung des Gesetzgebers an solche Überwälzungsvorgänge für zu unbestimmt bzw. für unsachlich hält. Ein Unterscheidungskriterium, das den primär- und sekundärrechtlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechts zugrundeliegt und vom EuGH in ständiger Rechtsprechung explizit und implizit angewendet wird, kann jedenfalls auch ein grundsätzlich taugliches Differenzierungskriterium für innerstaatliche Regelungen sein.

b) Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die hg. Erkenntnisse VfSlg. 12.734/1991 und 13.547/1993 verweist und meint, der Gerichtshof habe bereits in diesen Entscheidungen ausgesprochen, daß die Überwälzung ein rein wirtschaftliches Argument ohne rechtliche Relevanz sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß in den damals strittigen Fällen landesgesetzliche Normen zu beurteilen waren, mit denen generell die Neufestsetzung der Getränkesteuer für jeweils bestimmte Fallgruppen ausgeschlossen wurde, Regelungen, die im Verfahren (u.a.) mit dem Argument gerechtfertigt worden waren, daß die Steuerpflichtigen die Abgabe bereits überwälzt hätten. Es ging somit gerade nicht um Regelungen, die auf die Überwälzung im Einzelfall abstellten, sondern jeweils um ein generelles Neufestsetzungsverbot.

c) Der Verfassungsgerichtshof hat nach dem Vorgesagten somit keinen Zweifel, daß es sich bei der Getränkesteuer um eine indirekte Steuer handelt, bei der der Gesetzgeber davon ausgegangen ist (und davon ausgehen durfte), daß sie typischerweise in den Preis von bestimmten Waren eingeht, somit auf den Letztverbraucher überwälzt wird. Wäre diese Einordnung grundsätzlich in Zweifel zu ziehen, so wäre nicht nur der erwähnte Vorlageantrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/16/0221, unverständlich; es hätte auch die Überprüfung dieser Steuer durch den EuGH unter dem Aspekt des Art33 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie und des Art3 der Verbrauchsteuerrichtlinie zu einem anderen Ergebnis führen müssen.

3.3. Bei einer solchen Steuer, bei der der Gesetzgeber davon ausgegangen ist und davon ausgehen durfte, daß sie typischerweise in den Preis der veräußerten Produkte eingeht, erscheinen aber gesetzliche Regelungen, die im Fall der Aufhebung der gesetzlichen Grundlagen (dem Wegfall des Rechtsgrundes) die Erstattung von Steuern von dem Umstand abhängig machen, ob der an sich Erstattungsberechtigte die Steuer auch tatsächlich im Einzelfall getragen hat, nicht von vornherein unsachlich und demgemäß verfassungsrechtlich bedenklich. War es den Abgabepflichtigen möglich, eine - später rückwirkend als rechtswidrig eingestufte - Abgabe auf die Letztverbraucher zu überwälzen, so steht es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, die Erstattung solcher Abgaben auszuschließen, würde ein solcher Abgabepflichtiger doch andernfalls offenbar einen Betrag erstattet erhalten, den er selbst gar nicht getragen hat, und damit eine Bereicherung erfahren. Der Gerichtshof übersieht dabei nicht, daß in einem solchen Fall zur Erzielung eines wirtschaftlich befriedigenden Ergebnisses eigentlich der Letztverbraucher als Steuerträger in den Genuß einer allfälligen Erstattung kommen sollte. Da bei den von der Vorschrift erfaßten Steuern aber die Umstände regelmäßig so liegen, daß es wegen des Zeitablaufs, der Massenhaftigkeit der betroffenen Vorgänge, wegen Beweisschwierigkeiten oder wegen sonstiger Umstände praktisch ausgeschlossen erscheint, eine solche Rückabwicklung in umfassender und gleichmäßiger Weise vorzunehmen, scheint dem Gerichtshof eine Regelung, die in solchen Fällen eine Bereicherung des Steuerschuldners ausschließen will und den Abgabenertrag dem Steuergläubiger beläßt, nicht unsachlich. Das gilt umso eher, wenn - wie das nach der hier zu beurteilenden Rechtslage offenbar zutrifft - der Steuerschuldner vom Steuergläubiger die Erstattung der Abgabe auch nachträglich erreichen könnte, sofern er im Einzelfall auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zum Steuerträger diesem die Steuer zurückzuzahlen hätte (somit die Überwälzung rückgängig gemacht würde). Auf den von der Beschwerde angedeuteten theoretischen Grenzfall einer vom Abgabengesetzgeber bewußt herbeigeführten verfassungs- oder gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabenerhebung muß dabei nicht Bedacht genommen werden.

An diesem Ergebnis änderte sich auch nichts, wenn es zuträfe, daß die Abgabenüberwälzung und die dadurch erforderliche Preiserhöhung zu einem Nachfragerückgang und damit zu einer Gewinneinbuße des Abgabepflichtigen führt. Selbst wenn es nämlich zu einem solchen Effekt käme (was im Einzelfall offenbar primär von der Nachfrageelastizität nach dem betreffenden Gut abhängt), ließe dieser Umstand die Erstattungssperre nicht unsachlich erscheinen: Bei indirekten Steuern sind derartige Effekte mit der Technik der Steuererhebung untrennbar verbunden und - jedenfalls im Regelfall - unbedenklich. Da sie auch im Fall rechtmäßig erhobener Abgaben den Abgabepflichtigen nicht berechtigen, die Zahlung der überwälzten Steuern im Ausmaß der Gewinneinbuße zu verweigern, kann der Gerichtshof nicht finden, daß der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen verhalten wäre, bei der Normierung einer ansonsten (noch) als sachlich anzusehenden Erstattungssperre auf diese allfällige Gewinneinbuße Bedacht zu nehmen.

3.4. Eine offensichtliche (und daher allenfalls verfassungsrechtlich bedenkliche) Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist der Norm nicht anzulasten. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der EuGH vielmehr wiederholt ausgesprochen, daß der Schutz der in diesem Bereich von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Rechte es nicht erfordere, zu Unrecht erhobene Abgaben unter Bedingungen zurückzuerstatten, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten führen würden. "Es steht den einzelstaatlichen Gerichten nach Gemeinschaftsrecht demnach frei, nach ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grund erhobene Abgaben in die Preise des abgabepflichtigen Unternehmens einfließen und auf die Abnehmer abgewälzt werden konnten" (EuGH Urteil vom 27. Mai 1981, Rs. 142 und 143/80, "Essevi und Salengo", Slg. 1413, Rdnr. 35 unter Verweis auf das Urteil vom 27. März 1980, Rs. 61/79, "Denkavit Italiana", Slg. 1205; vgl. ferner die Urteile vom 27. Februar 1980, Rs. 68/79, "Just", Slg. 501; 9. November 1983, Rs. 199/82, "San Giorgio", Slg. 3595; 25. Februar 1988, Rs. 331/85 u.a. Zlen., "Bianco und Girard", Slg. 1114; 14. Jänner 1997, Rs. C-192/95 u.a. Zlen., "Comateb", Slg. I-180; vgl. zuletzt auch das Urteil vom 28. November 2000, Rs. C-88/99, "Roquette Freres SA", Rdnr. 20). Im Urteil vom 9. Februar 1999, Rs. C-343/96, "Dilexport", Slg. I-600, hat der EuGH im zweiten Leitsatz überdies ausgesprochen, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehre, "nach dem Erlaß von Urteilen des Gerichtshofes, in denen Abgaben für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt werden, Vorschriften zu erlassen, nach denen die Voraussetzungen für die Erstattung dieser Abgaben weniger günstig sind, als sie es ohne diese Vorschriften wären, sofern sich diese Änderung nicht speziell auf die betreffenden Abgaben bezieht und die neuen Vorschriften die Ausübung des Rechts auf Erstattung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren". Im Urteil vom 21. September 2000, Rs. C-441/98, C-442/98, "Kapniki Michailidis", hat der EuGH für Recht erkannt, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat zwar nicht verwehre, "die Erstattung von unter Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften erhobenen Abgaben abzulehnen, wenn nachgewiesen ist, dass die Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde. Es schließt aber die Anwendung von Vermutungen oder Beweisregeln aus, mit denen dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer die Beweislast dafür auferlegt werden soll, dass die ohne Rechtsgrund gezahlten Abgaben nicht auf andere abgewälzt worden sind, und mit denen er daran gehindert werden soll, Beweismittel vorzulegen, um eine angebliche Abwälzung zu widerlegen." 3.4. Eine offensichtliche (und daher allenfalls verfassungsrechtlich bedenkliche) Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist der Norm nicht anzulasten. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der EuGH vielmehr wiederholt ausgesprochen, daß der Schutz der in diesem Bereich von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Rechte es nicht erfordere, zu Unrecht erhobene Abgaben unter Bedingungen zurückzuerstatten, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten führen würden. "Es steht den einzelstaatlichen Gerichten nach Gemeinschaftsrecht demnach frei, nach ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grund erhobene Abgaben in die Preise des abgabepflichtigen Unternehmens einfließen und auf die Abnehmer abgewälzt werden konnten" (EuGH Urteil vom 27. Mai 1981, Rs. 142 und 143/80, "Essevi und Salengo", Slg. 1413, Rdnr. 35 unter Verweis auf das Urteil vom 27. März 1980, Rs. 61/79, "Denkavit Italiana", Slg. 1205; vergleiche ferner die Urteile vom 27. Februar 1980, Rs. 68/79, "Just", Slg. 501; 9. November 1983, Rs. 199/82, "San Giorgio", Slg. 3595; 25. Februar 1988, Rs. 331/85 u.a. Zlen., "Bianco und Girard", Slg. 1114; 14. Jänner 1997, Rs. C-192/95 u.a. Zlen., "Comateb", Slg. I-180; vergleiche zuletzt auch das Urteil vom 28. November 2000, Rs. C-88/99, "Roquette Freres SA", Rdnr. 20). Im Urteil vom 9. Februar 1999, Rs. C-343/96, "Dilexport", Slg. I-600, hat der EuGH im zweiten Leitsatz überdies ausgesprochen, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehre, "nach dem Erlaß von Urteilen des Gerichtshofes, in denen Abgaben für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt werden, Vorschriften zu erlassen, nach denen die Voraussetzungen für die Erstattung dieser Abgaben weniger günstig sind, als sie es ohne diese Vorschriften wären, sofern sich diese Änderung nicht speziell auf die betreffenden Abgaben bezieht und die neuen Vorschriften die Ausübung des Rechts auf Erstattung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren". Im Urteil vom 21. September 2000, Rs. C-441/98, C-442/98, "Kapniki Michailidis", hat der EuGH für Recht erkannt, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat zwar nicht verwehre, "die Erstattung von unter Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften erhobenen Abgaben abzulehnen, wenn nachgewiesen ist, dass die Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde. Es schließt aber die Anwendung von Vermutungen oder Beweisregeln aus, mit denen dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer die Beweislast dafür auferlegt werden soll, dass die ohne Rechtsgrund gezahlten Abgaben nicht auf andere abgewälzt worden sind, und mit denen er daran gehindert werden soll, Beweismittel vorzulegen, um eine angebliche Abwälzung zu widerlegen."

3.5. Daß es aber im vorliegenden Fall generell ausgeschlossen wäre, die Frage zu beurteilen, ob im Einzelfall eine Überwälzung stattgefunden hat, bzw. daß dem Abgabepflichtigen in diesem Zusammenhang unzumutbare bzw. offenkundig gemeinschaftsrechtswidrige Beweislasten auferlegt würden, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden. Es mag sein, daß im Einzelfall die Tatsache der vorgenommenen oder unterlassenen Überwälzung nicht einwandfrei in dem Sinn nachgewiesen werden kann, daß dem Betrachter die feste Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf vermittelt wird. Einen solchen Nachweis bürdet das hier anwendbare Verfahrensrecht dem Abgabepflichtigen aber gar nicht auf. §185 WAO enthält keine speziellen Aussagen zur Behauptungs- oder Feststellungslast bzw. zu den zulässigen Beweismitteln oder zur Beweiswürdigung. Maßgebend ist somit das allgemeine Verfahrensrecht. Dieses geht aber vom Grundsatz der Amtswegigkeit bei der Ermittlung der maßgebenden Verhältnisse aus (§90 Abs1 WAO); es begnügt sich, soweit es um die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Sachverhaltsaufklärung geht, wenn der Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann, mit der Glaubhaftmachung (§107 Abs1 WAO) und läßt im übrigen als Beweismittel alles zu, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (§127 WAO). Grundsätzlich sind daher im vorliegenden Fall alle Argumente - rechtlicher wie tatsächlicher Art- beachtlich, die Rückschlüsse auf Überwälzungsvorgänge zulassen. Unter diesem Aspekt kommen in Bezug auf die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke keinesfalls nur betriebsbezogene Kalkulationsunterlagen in Betracht; es können - u.a.

- jedenfalls auch objektiv nachvollziehbare makroökonomische Analysen der Preisbildung im Bereich der Gastronomie und des Getränkehandels von Bedeutung sein.

3.6. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist aber - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch nichts gegen die Regelung des §185 Abs4 WAO einzuwenden, die von der Rückzahlungssperre jene Abgabepflichtigen ausnimmt, soweit ihnen die Anlaßfallwirkung für eine vom Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig erkannte Abgabenvorschrift zukommt. Mit dieser Norm wird die mit der Regelung des Art140 Abs7 bzw. Art139 Abs6 B-VG verbundene Privilegierung des Anlaßfalles auch auf eine landesgesetzliche Rückzahlungssperre ausgedehnt: Wenn die aufgehobene Norm auf den Anlaßfall nicht mehr angewendet wird, dann soll auch die Prüfung entfallen, ob durch eine Rückzahlung der Abgabe eine Bereicherung bewirkt wird. Daß der Landesgesetzgeber die Regelungen des Art140 Abs7 bzw. Art139 Abs6 B-VG zur Anlaßfallwirkung in diesem Fall zum Anknüpfungspunkt einer differenzierenden Regelung nimmt, erscheint dem Verfassungsgerichtshof nicht unsachlich und daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Das bedeutet freilich auch, daß die Rückzahlungssperre nur im Zusammenhang mit jenen Normprüfungsverfahren aufgehoben wird, in denen es eine solche Anlaßfallwirkung gibt, und nicht generell in allen Verfahren, die zur Normaufhebung führen können.

3.7. Somit kann der Gerichtshof der Beschwerde auch nicht folgen, wenn sie rügt, daß die angegriffene Norm - wie es die Beschwerde formuliert - im "Europarechts-Fall" gleichartige Rechtsfolgen nicht vorsieht: Wird schon im verfassungsgerichtlichen Verfahren nur für bestimmte Fallgruppen der Normenprüfung die (bedingte) Rückzahlungssperre behoben (somit beispielsweise nicht bei den auf Grund von Individualanträgen eingeleiteten Verfahren), und ist dies im Hinblick auf die Regelungen der Art139 und 140 B-VG als unbedenklich anzusehen (vgl. 3.6.), dann wird nicht zwischen "Europarechts-Fällen" und innerstaatlichen Fällen unterschieden, sondern zwischen Fällen, in denen es eine Anlaßfallwirkung iSd Art140 Abs7 bzw. Art139 Abs6 B-VG gibt, und allen anderen. Dies bewirkt keine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung gleicher Fälle. 3.7. Somit kann der Gerichtshof der Beschwerde auch nicht folgen, wenn sie rügt, daß die angegriffene Norm - wie es die Beschwerde formuliert - im "Europarechts-Fall" gleichartige Rechtsfolgen nicht vorsieht: Wird schon im verfassungsgerichtlichen Verfahren nur für bestimmte Fallgruppen der Normenprüfung die (bedingte) Rückzahlungssperre behoben (somit beispielsweise nicht bei den auf Grund von Individualanträgen eingeleiteten Verfahren), und ist dies im Hinblick auf die Regelungen der Art139 und 140 B-VG als unbedenklich anzusehen vergleiche 3.6.),

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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