RS Vfgh 2002/3/8 B1519/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2002
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ArbeitsruheG §3 Abs1
EG Art118a Abs2
Richtlinie des Rates vom 23.11.93. 93/104/EG, über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art5
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Bestrafung eines Handelsunternehmens wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes infolge Beschäftigung zweier Verkäuferinnen an einem Sonntag; keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Erwerbsausübungsfreiheit

Rechtssatz

Hinweis auf VfSlg 15305/1998; Gültigkeit dieser Erwägungen auch für das allgemeine Arbeitsverbot an Sonntagen.

Keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit.

Der Ausspruch des EuGH betr Aufhebung des Art5 Abs2 der Richtlinie des Rates vom 23.11.93, 93/104/EG, über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Urteil vom 12.11.96, Rs. C-84/94, ist aus dem Blickwinkel des einschlägigen (primären) Gemeinschaftsrechts zu würdigen, das der Europäischen Gemeinschaft bestimmte - eng begrenzte

  • -Strichaufzählung
    Regelungsbefugnisse einräumt. Der EuGH hat lediglich ausgesprochen, daß sich der Rat bei Festlegung einer (prinzipiellen) Sonntagsruhe für die gesamte Gemeinschaft auf keine solche Einzelermächtigung, insbesondere nicht jene, die der Rat im Auge hatte, stützen konnte. Keineswegs ist damit jedoch ausgesagt, daß es auch den einzelnen Mitgliedstaaten verwehrt wäre, eine Regelung wie jene des §3 ArbeitsruheG zu treffen, die - wie die historische Entwicklung zeigt
  • -Strichaufzählung
    nicht etwa nur gesundheitspolitische Ziele zu erreichen sucht.

Das Vorbringen, "mehr als die Hälfte" aller Erwerbstätigen verrichte regelmäßig Arbeit an Sonntagen, entbehrt jeder sachlichen Grundlage bzw dürfte auf einem Mißverständnis beruhen (siehe hiezu die in der Entscheidung zitierten Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger).

Keine Willkür, keine Bedenken im Hinblick auf die Erwerbsausübungsfreiheit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz, Arbeitsruhe, Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht Richtlinie, Gewerberecht, Ladenschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1519.2001

Dokumentnummer

JFR_09979692_01B01519_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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