RS Vwgh 2001/6/6 98/09/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
B-VG Art7 Abs4;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
MRK Art10 Abs2;

Rechtssatz

Auch Kritik an der eigenen Behörde durch einen Beamten ist zulässig und durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Der Beamte hat für seine Meinung weder einen Wahrheitsbeweis zu erbringen, noch haftet er disziplinär für die objektive Richtigkeit seiner Meinung. Es bedeutet keine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wenn ein Beamter in der Öffentlichkeit andere Beamte oder die ganze Beamtenschaft, aber auch die Bundesregierung oder einen Bundesminister kritisiert (Hinweis auf das VwGH E 28.7.2000, 97/09/0106 und die darin angegebene Judikatur). Nichts anderes hat für die in dieser Hinsicht im Wesentlichen vergleichbare Bestimmung des § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 zu gelten, deren Verletzung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090140.X02

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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