RS Vwgh 2001/6/19 2000/01/0185

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Veröffentlicht am 19.06.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
SPG 1991 §65 Abs1 idF 1999/I/146;
SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §65 Abs5 idF 1999/I/146;

Rechtssatz

Bei § 65 Abs. 1 SPG 1991 in der Stammfassung handelte es sich um eine Ermessensbestimmung; für eine Ermessensübung im Sinn des Gesetzes kam es insbesondere darauf an, ob (in welchem Ausmaß) Rückfallsgefahr bestand (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/01/0793). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die ehemalige Ermessensdeterminante "Rückfallsgefahr" mit der Neufassung durch die SPG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 146, dergestalt Tatbestandselement des § 65 Abs. 1 SPG 1991 geworden ist, dass die erkennungsdienstliche Behandlung eines Menschen neben dem Verdacht der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (bis zur SPG-Novelle 1999 kam es auf den Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffs im Sinn des § 16 Abs. 2 und 3 SPG 1991 an) ergänzend voraussetzt, dass der Betroffene im Rahmen bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität tätig wurde oder dass die erkennungsdienstliche Behandlung sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010185.X01

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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