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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §2 Abs4;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 AWG 1990 verlangt für das Ende der Abfalleigenschaft eine zulässige Verwertung oder Verwendung. Von einer zulässigen Verwendung oder Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (Hinweis E 25.11.1999, 98/07/0190).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070280.X04Im RIS seit
12.12.2001