RS Vwgh 2001/6/25 2000/07/0280

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 AWG 1990 verlangt für das Ende der Abfalleigenschaft eine zulässige Verwertung oder Verwendung. Von einer zulässigen Verwendung oder Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (Hinweis E 25.11.1999, 98/07/0190).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070280.X04

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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