RS Vfgh 2002/6/11 B383/01 - B1374/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Wr PensionsO 1995 §3 ff
Wr Ruhe- und VersorgungsgenußzulageG 1995 §3 ff
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Festsetzung einer Ruhegenusszulage; Festsetzung einer Zulage und deren Höhe im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und schon gar nicht ist er gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Zulage vorzusehen. Ebenso liegt es aber im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offen gelassenen Gestaltungsspielraumes zu bestimmen, ob, und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken (vgl zB VfSlg 11998/1989).Der Gesetzgeber ist durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und schon gar nicht ist er gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Zulage vorzusehen. Ebenso liegt es aber im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offen gelassenen Gestaltungsspielraumes zu bestimmen, ob, und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken vergleiche zB VfSlg 11998/1989).

Der Gerichtshof hält es im Hinblick auf die Vorjudikatur für zulässig, wenn Beamte, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate erworben haben, einer anderen Regelung unterworfen sind, als Beamte, die diese Grenze nicht überschritten haben, zumal durch den zweiten Halbsatz des §5 Abs2 Wr Ruhe- und VersorgungsgenußzulageG 1995 sichergestellt ist, dass in jedem Fall mindestens die Ruhegenusszulage gebührt, die bei 300 Bezugsmonaten gebührt hätte.

Selbst wenn die Regelung unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte das ihre Sachlichkeit nicht (VfSlg 11998/1989).

Keine denkunmögliche Berechnung der Ruhegenusszulage durch Heranziehung der ersten 300 Nebengebührenbezugsmonate.

(Ebenso: B1374/02, E v 26.11.02).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Zulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B383.2001

Dokumentnummer

JFR_09979389_01B00383_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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