RS Vwgh 2001/6/26 2000/14/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
beobachten
merken

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/15/0193 E 20. September 2001 2000/15/0192 E 20. September 2001 2000/15/0194 E 3. Juli 2003

Rechtssatz

Es kann kein Zweifel bestehen, dass sich etwa Tontechniker die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Fertigkeiten allenfalls auch ohne gesetzlich definierten Ausbildungsweg in geeigneter Weise aneignen müssen. Geschieht dies in einer vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. November 1987, 87/13/0135, umschriebenen Art, so ist es - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung eines ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühens um den Ausbildungserfolg (Hinweis E 13. März 1991, 90/13/0241) - verfehlt, eine Berufsausbildung in Abrede zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140192.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten