RS Vwgh 2001/6/28 2001/11/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
StGB §201 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei für eine Zeit von insgesamt drei Jahren nicht verkehrszuverlässig, im vorliegenden Fall angesichts des Tathergangs im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur zulässigen Entziehungsdauer bei Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Begehung von Delikten wie dem vorliegenden (Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB) keine Bedenken bestehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0281).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110153.X03

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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