RS Vfgh 2002/6/13 G211/01, V61/01

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Veröffentlicht am 13.06.2002
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GelVerkG 1952 §10a idF BGBl 486/1981
GelVerkG 1996 §14 Abs1
TaxitarifV Gasteiner §1, §2, §3
VfGG §57 Abs1 zweiter Satz
VfGG §62 Abs1 erster Satz
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die Ermächtigung zur Festlegung verbindlicher Tarife im Gelegenheitsverkehrsgesetz sowie einer darauf gestützten Taxitarifverordnung; öffentliches Interesse an verbindlicher Tarifordnung infolge Konsumentenschutzfunktion; geprüfte Regelung adäquat zur Erreichung dieses Ziels; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes, keine Unverhältnismäßigkeit

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags des OGH auf Aufhebung des §14 Abs1 GelVerkG 1996 sowie der §1 bis §3 der Gasteiner TaxitarifV; ausreichende Darlegung der Bedenken; zulässige Abgrenzung des Prüfungsgegenstandes aufgrund untrennbarer Einheit des §14 Abs1 leg cit.

Abweisung des Antrags des OGH auf Aufhebung des §14 Abs1 GelVerkG 1996 sowie der §1 bis §3 der Gasteiner TaxitarifV vom 12.11.97.

Die vom Gesetzgeber bewußt formulierte und gezielte Ermächtigung zur Festlegung "verbindliche[r] Tarife" im §14 GelVerkG 1996 (bzw. in §10a GelverkG 1952 idF BGBl. 486/1981), soll nicht wie vordem zur Festlegung von Höchsttarifen führen, sondern die nach der derzeit geltenden gesetzlichen Ermächtigung zu erlassenden Tarife sollen - wie dies auch die mit der angefochtenen Gasteiner TaxitarifV festgelegten Tarife zeigen - als Fixtarife gelten, bei denen nicht nur Über-, sondern auch Unterschreitungen unzulässig sind.Die vom Gesetzgeber bewußt formulierte und gezielte Ermächtigung zur Festlegung "verbindliche[r] Tarife" im §14 GelVerkG 1996 (bzw. in §10a GelverkG 1952 in der Fassung Bundesgesetzblatt 486 aus 1981,), soll nicht wie vordem zur Festlegung von Höchsttarifen führen, sondern die nach der derzeit geltenden gesetzlichen Ermächtigung zu erlassenden Tarife sollen - wie dies auch die mit der angefochtenen Gasteiner TaxitarifV festgelegten Tarife zeigen - als Fixtarife gelten, bei denen nicht nur Über-, sondern auch Unterschreitungen unzulässig sind.

Eingriff in, jedoch keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit.

Die angefochtene Gesetzesbestimmung bewirkt zwar keine Beschränkung des Erwerbsantritts, sondern stellt bloß eine Ausübungsregel dar, sie ist aber ungeachtet dessen von erheblichem Gewicht, zählt doch die Festlegung von Preisen für angebotene Leistungen zum Kern unternehmerischer Betätigung (vgl. VfSlg. 12.390/1990 zum Verbot des Verkaufs von Waren unter dem Einstandspreis).Die angefochtene Gesetzesbestimmung bewirkt zwar keine Beschränkung des Erwerbsantritts, sondern stellt bloß eine Ausübungsregel dar, sie ist aber ungeachtet dessen von erheblichem Gewicht, zählt doch die Festlegung von Preisen für angebotene Leistungen zum Kern unternehmerischer Betätigung vergleiche VfSlg. 12.390/1990 zum Verbot des Verkaufs von Waren unter dem Einstandspreis).

Mit der Festlegung eines verbindlichen Tarifs wird dieser auch zum Mindesttarif. Mindesttarife aber dienen prinzipiell und vorwiegend dem Konkurrenzschutz.

Ordnungsfunktion der Festlegung verbindlicher Tarife.

Der Konsument wird im Normalfall kaum in der Lage sein, umfangreiche Preisvergleiche anzustellen, geschweige denn mit dem Taxiunternehmer in Preisgespräche einzutreten.

Vor allem für jene Personen, die mit den Gegebenheiten in ihnen fremden Gebieten nicht ausreichend vertraut sind (wie insb. Touristen), kommt einer verbindlichen Tarifordnung in diesem Zusammenhang eine wichtige (Konsumenten-)Schutzfunktion zu. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Zielsetzungen der Regelung nicht im öffentlichen Interesse lägen. Überdies bietet die Festlegung von verbindlichen Taxitarifen auch eine geeignete Basis dafür, ein System der Verrechnung der erbrachten Leistungen (etwa mittels eines geeichten Taxameters) vorzusehen, das transparent und nachprüfbar ist und den Konsumenten Gewähr für eine korrekte Berechnung der Entgelte zu bieten vermag.

Die Festlegung von verbindlichen Tarifen macht angesichts der besonderen Gegebenheiten bei der Nachfrage nach Dienstleistungen von Taxiunternehmern diesen Markt stärker transparent und ist besser geeignet, eine Nachprüfung des vom Unternehmer begehrten Entgelts durch den Konsumenten sicherzustellen. Daß das in einem Fremdenverkehrsland wie Österreich besonders wichtig ist, ist einsichtig.

Keine Unverhältnismäßigkeit, keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes.

Entscheidungstexte

  • G 211/01,V 61/01
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.06.2002 G 211/01,V 61/01

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsumfang, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G211.2001

Dokumentnummer

JFR_09979387_01G00211_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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