RS Vfgh 2002/6/14 B1463/00

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Veröffentlicht am 14.06.2002
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
ÄrzteG 1998 §109 Abs6
ÄrzteG 1998 §195
BeitragsO für 1999 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.12.99
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. ÄrzteG 1998 § 195 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 195 gültig ab 01.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  3. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  5. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 27.07.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  6. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  7. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  9. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  10. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  11. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.1999

Leitsatz

Verfassungsrechtlich einwandfreie gesetzliche Deckung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und der BeitragsO für 1999 durch die rückwirkende gesetzliche Ermächtigung des ÄrzteG 1998; keine verfassungsrechtlich bedenkliche Systemänderung im Versorgungsrecht der Ärzte; Gesetzmäßigkeit verschiedener Bestimmungen über die Festsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds; keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Fondsbeiträgen

Rechtssatz

Verfassungsrechtlich einwandfreie gesetzliche Deckung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.12.99 und der BeitragsO für 1999 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien durch §195 Abs5 ÄrzteG 1998.

Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Überprüfung der Frage, ob die präjudiziellen Verordnungen, die die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet hat, eine verfassungsrechtlich einwandfreie gesetzliche Grundlage haben, im vorliegenden Fall jedenfalls von der Rechtslage auszugehen, die - wenn auch rückwirkend - als gesetzliche Grundlage geschaffen wurde.

Im vorliegenden Zusammenhang ist somit davon auszugehen, daß durch die mit 01.01.00 rückwirkend in Kraft getretene Ermächtigung (§195 Abs5 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 81/2000), Bestimmungen der Beitragsordnung und der Satzung "mit dem von der Vollversammlung bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf", in Kraft zu setzen, eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wurde, daß Satzungen und Beitragsordnungen bis längstens zu dem vom Gesetz bestimmten Zeitpunkt (das ist rechnerisch der 01.01.97) rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfen.Im vorliegenden Zusammenhang ist somit davon auszugehen, daß durch die mit 01.01.00 rückwirkend in Kraft getretene Ermächtigung (§195 Abs5 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2000,), Bestimmungen der Beitragsordnung und der Satzung "mit dem von der Vollversammlung bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf", in Kraft zu setzen, eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wurde, daß Satzungen und Beitragsordnungen bis längstens zu dem vom Gesetz bestimmten Zeitpunkt (das ist rechnerisch der 01.01.97) rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfen.

Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung in §195 Abs5 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 81/2000 jedenfalls allfällige Zweifel über den Anwendungsbereich der Rückwirkungsermächtigung ausräumen. Die Novellierung diente - neben der Erweiterung des Rückwirkungszeitraumes auf drei Jahre - auch noch der Klarstellung, daß alle "Ärztekammern" von dieser Ermächtigung Gebrauch machen können.Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung in §195 Abs5 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2000, jedenfalls allfällige Zweifel über den Anwendungsbereich der Rückwirkungsermächtigung ausräumen. Die Novellierung diente - neben der Erweiterung des Rückwirkungszeitraumes auf drei Jahre - auch noch der Klarstellung, daß alle "Ärztekammern" von dieser Ermächtigung Gebrauch machen können.

Damit wurde - wenngleich nachträglich - die Ermächtigung zur rückwirkenden Erlassung und Änderung von Bestimmungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds für Ärztekammern in den Bundesländern für davorliegende Zeiträume ausdrücklich verankert. Die dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Verordnungen haben daher eine gesetzliche Grundlage dafür, daß sie selbst rückwirkend in Kraft traten.

Keine Verfassungsnorm gebietet die Wahl eines bestimmten Systems für die Ausgestaltung des Wohlfahrtsfonds.

Die am 01.01.94 erfolgte Einführung des Anwartschaftspunktesystems mag eine Umstellung der Relation der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu den Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds derart bewirkt haben, daß eine Verknüpfung zwischen einbezahlten Beiträgen und erworbener Anwartschaft dergestalt hergestellt wurde, daß deren berechnete Beträge sich an versicherungsmathematischen Grundsätzen orientieren; damit mag auch der Versorgungsgedanke mehr in den Hintergrund getreten sein.

Dem Verfassungsgerichtshof sind bei der Behandlung der Beschwerde auch keine Bedenken dahingehend entstanden, daß die das "gemischte System" schaffenden gesetzlichen Grundlagen verfassungsrechtlich bedenklich wären.

Abschnitt I Abs2 der BeitragsO für 1999 entspricht dem §109 Abs6 ÄrzteG 1998.Abschnitt römisch eins Abs2 der BeitragsO für 1999 entspricht dem §109 Abs6 ÄrzteG 1998.

Die Bestimmung enthält keine abschließende Regelung über die Bildung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag. Eine darüber hinausgehende detaillierte Regelung der Berechnungs- oder Bemessungsgrundlagen enthält das Ärztegesetz selbst nicht, sondern wird vom Gesetz der Satzung und Beitragsordnung überlassen.

Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Fondsbeiträgen diese selbst nicht aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden (zumal der dem Einkommen hinzuzurechnende, bereits entrichtete Fondsbeitrag zwischenzeitlich vom Beitragspflichtigen ohnehin steuermindernd geltend gemacht werden konnte).

Keine Gesetzwidrigkeit des Systems der Anwartschaftspunkte in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.12.99 sowie des Richtbeitrags in Abschnitt VII der BeitragsO für 1999.Keine Gesetzwidrigkeit des Systems der Anwartschaftspunkte in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.12.99 sowie des Richtbeitrags in Abschnitt römisch sieben der BeitragsO für 1999.

Keine Präjudizialität des §17c und des §17d der Satzung.

Die Beschwerdeführerin hätte einen Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung des Nachzahlungsbetrages zu stellen, über welchen die Behörde gemäß §17d Abs2 der Satzung abzusprechen hätte.

Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Fondsbeiträgen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1463.2000

Dokumentnummer

JFR_09979386_00B01463_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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