RS Vwgh 2001/6/28 99/11/0265

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs1 Z2;
FSG 1997 §26 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Hat die Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer,der im alkoholisierten Zustand (Atemalkoholkonzentration von 0,41 mg/l) einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat, als Ersttäter im Sinn des § 26 Abs. 1 FSG 1997 anzusehen war, liegt ein Verfahrensfehler vor. Dieser Verfahrensfehler ist aber im vorliegenden Fall nicht relevant. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer Mitverschulden an dem Verkehrsunfall ausdrücklich einräumt und auch ein Mitverschulden - gleichgültig in welchem Ausmaß - als ausreichend im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 zu werten ist (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach § 73 Abs. 3 Z. 1 KFG 1967 das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1984, Zl. 83/11/0203), hätte die Behörde auch bei Ersttäterschaft von der in § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 vorgesehenen längeren Mindestentziehungsdauer, die mit derjenigen nach § 25 Abs. 3 FSG 1997 übereinstimmt, auszugehen gehabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110265.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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