RS Vwgh 2001/7/4 97/17/0128

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §10;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie sich aus § 10 GebAG eindeutig ergibt, ist es allein Sache des Gerichts (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme statt finden soll oder statt gefunden hat, über das Vorliegen der Voraussetzungen betreffend die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges abzusprechen und - bejahendenfalls - dies zu bestätigen. Eine nachprüfende Kontrolle dieser insoweit bindenden Bestätigung des Gerichts (des Vorsitzenden) durch die Justizverwaltungsbehörden ist weder im GebAG noch sonst durch die Rechtsordnung vorgesehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170128.X02

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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