RS Vwgh 2001/7/4 99/12/0170

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §73 Abs2;
StudFG 1992 §42;
StudFG 1992 §46;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14.9.1994, 94/12/0081) ist die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat; beim Senat der Studienbeihilfenbehörde handelt es sich um Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist. Der Senat der Studienbeihilfenbehörde ist demnach als Teil der Behörde selbst mit einer spezifischen funktionellen Kompetenz im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG. Nach erfolgloser Antragstellung bei der Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle ist der Devolutionsantrag bei der gemäß § 46 StudFG 1992 für Berufungen zuständigen Behörde einzubringen, ohne vorher den Senat der Studienbeihilfenbehörde anzurufen, ungeachtet dessen, dass die Zulässigkeit einer Berufung an die Oberbehörde (abgesehen von den Fällen, in denen in erster Instanz der Leiter der Studienbeihilfenbehörde zuständig ist) stets einen Bescheid des Senates voraussetzt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120170.X02

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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