RS Vfgh 2002/6/19 B1404/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs3 litd
RAO §9
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren durch bloße Verlesung einer Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung eines Disziplinarverfahrens über einen Rechtsanwalt; keine Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Befragung jener Zeugin

Rechtssatz

Die maßgeblichen Zeugenaussagen sind bei einer nichtöffentlichen Vernehmung vor dem Untersuchungskommissär abgegeben worden, bei der der Beschwerdeführer nicht anwesend war. Wie außerdem aus der am Vernehmungsprotokoll vermerkten Geschäftszahl hervorgeht, erfolgte diese Vernehmung nicht in dem den Beschwerdeführer betreffenden Disziplinarverfahren (Zahl D 172/98), sondern offenkundig im Rahmen einer gegen einen anderen Rechtsanwalt gerichteten Voruntersuchung.

Der Disziplinarrat hat die Niederschrift über die Zeugenaussage - deren Inhalt er in seinen Feststellungen mehrmals verwertete - bloß verlesen. Die OBDK übernahm die Feststellungen des Disziplinarrats und führte ebenfalls keine unmittelbare Einvernahme dieser Zeugin durch, obwohl der Beschwerdeführer die mündliche Einvernahme der Zeugin Ka. H im Berufungsverfahren beantragt hatte.

Dem Beschwerdeführer war auf diese Weise jegliche Möglichkeit genommen, jene Zeugin in einer kontradiktorischen mündlichen Verhandlung zu befragen, auf deren Aussagen sich der Disziplinarrat - und diesem folgend die OBDK - bei der Feststellung des von ihnen als entscheidungserheblich erachteten Sachverhalts ausdrücklich gestützt haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1404.2001

Dokumentnummer

JFR_09979381_01B01404_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten