RS Vfgh 2002/6/19 B1399/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EuRAG 2000 §1
RAO §8 Abs4
RAO §57 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. RAO § 57 heute
  2. RAO § 57 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RAO § 57 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. RAO § 57 gültig von 24.05.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Verfahrensfehler infolge Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit bei Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unberechtigter Führung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt; sachliche Rechtfertigung der im öffentlichen Interesse gelegenen diesbezüglichen Strafbestimmung der Rechtsanwaltsordnung

Rechtssatz

Bei §57 Abs1 RAO (Strafbestimmung für unberechtigte Führung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt bzw der in der Anlage zum EuRAG angeführten Anwaltsbezeichnungen) handelt es sich um eine im öffentlichen Interesse gelegene, sachlich gerechtfertigte und nicht unverhältnismäßige Maßnahme, die verfassungsrechtlichen Bedenken weder unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Erwerbsausübung noch unter dem des Gleichheitssatzes begegnet.

Die Strafbarkeit nach §57 RAO kommt für Rechtsanwälte mit Berufsausübungsbefugnis nach ausländischem Recht von vornherein nicht in Frage, solange sie den Hinweis auf ihren ausländischen Kanzleisitz führen (siehe §8 Abs4 RAO; vgl VfSlg 5210/1966).Die Strafbarkeit nach §57 RAO kommt für Rechtsanwälte mit Berufsausübungsbefugnis nach ausländischem Recht von vornherein nicht in Frage, solange sie den Hinweis auf ihren ausländischen Kanzleisitz führen (siehe §8 Abs4 RAO; vergleiche VfSlg 5210/1966).

Die belangte Behörde hat es unterlassen, zur entscheidenden Frage, nämlich zur Frage des Bestehens einer "Berechtigung" des Gebrauchs der Berufsbezeichnung aufgrund ausländischer (hier wohl: tschechischer) Vorschriften - sohin zum Umstand, von dem die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach §57 Abs1 (iVm. §8 Abs4 RAO) letztlich abhängt, irgendeine Ermittlungstätigkeit zu unternehmen.Die belangte Behörde hat es unterlassen, zur entscheidenden Frage, nämlich zur Frage des Bestehens einer "Berechtigung" des Gebrauchs der Berufsbezeichnung aufgrund ausländischer (hier wohl: tschechischer) Vorschriften - sohin zum Umstand, von dem die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach §57 Abs1 in Verbindung mit §8 Abs4 RAO) letztlich abhängt, irgendeine Ermittlungstätigkeit zu unternehmen.

Die belangte Behörde hat die Bestimmung des §8 Abs4 RAO überdies dadurch fehlerhaft angewendet, daß sie davon ausging, daß §8 Abs4 RAO nur jene Rechtsanwälte erfaßt, die in der Anlage zu §1 EuRAG genannt sind. Dies kann schon deswegen nicht zutreffen, weil §8 Abs4 RAO bereits vor dem Beitritt Österreichs zum EWR und daher auch vor Erlassung des EuRAG galt, sich daher auf alle Rechtsanwälte bezieht, die ihre Befugnis nicht nach österreichischem Recht erworben haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht, Rechtsanwälte, Berufsrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1399.2001

Dokumentnummer

JFR_09979381_01B01399_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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