RS Vwgh 2001/7/18 2001/13/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0077 E 18. Juli 2001

Rechtssatz

Da für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter unterschieden werden muss, kommen als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht solche Zuwendungen der Gesellschaft an ihren wesentlich beteiligten Geschäftsführer in Betracht, die ihre Wurzel nicht in seiner (Geschäftsführungs-)Tätigkeit, sondern in seiner Gesellschafterstellung haben, weshalb Ausschüttungen aller Art nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zählen (Hinweis E 27. Juli 1999, 99/14/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130072.X02

Im RIS seit

17.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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