RS Vfgh 2002/6/27 G93/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
beobachten
merken

Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art137
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
BVG-Rundfunk ArtI Abs2
ORF-G §31 Abs3
RundfunkG §20 Abs3 idF Art1 BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. ORF-G § 31 gültig von 19.04.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
  5. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 18.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  8. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  9. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  10. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  11. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags des ORF auf Aufhebung des Entfalls der Abgeltungsregelung bei Gebührenbefreiung aufgrund rechtlicher Betroffenheit wegen Beseitigung des Rechtsanspruchs des ORF gegen den Bund; zulässiger Anfechtungsumfang; keine Gleichheitswidrigkeit der bekämpften Regelung; Spielraum des ORF bei Besorgung seiner gesetzmäßigen Aufgaben zur Minimierung seines Aufwands; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; keine Verletzung der Unabhängigkeit des ORF

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung bzw (aufgrund des ergänzenden Antrages) Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §20 Abs3 RundfunkG idF Art1 BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000, bzw auf Aufhebung des §31 Abs3 ORF-G.Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung bzw (aufgrund des ergänzenden Antrages) Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §20 Abs3 RundfunkG in der Fassung Art1 BudgetbegleitG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, bzw auf Aufhebung des §31 Abs3 ORF-G.

Ausgehend vom Wortlaut des §20 Abs3 dritter Satz RundfunkG idF BGBl I 159/1999 (arg.: "Der ... dem Österreichischen Rundfunk nachweislich entstehende Entfall des Programmentgeltes ist ihm ... vom Bund abzugelten ...") besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Zweifel, dass dem ORF damit ein Rechtsanspruch auf Abgeltung des durch die einschlägigen Befreiungsbestimmungen entstehenden Entfalles an Programmentgelt eingeräumt wurde. Mit den nunmehr bekämpften gesetzlichen Bestimmungen des Art1 BudgetbegleitG 2001 und des §31 Abs3 ORF-G wurde dieser Rechtsanspruch wiederum beseitigt.Ausgehend vom Wortlaut des §20 Abs3 dritter Satz RundfunkG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, (arg.: "Der ... dem Österreichischen Rundfunk nachweislich entstehende Entfall des Programmentgeltes ist ihm ... vom Bund abzugelten ...") besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Zweifel, dass dem ORF damit ein Rechtsanspruch auf Abgeltung des durch die einschlägigen Befreiungsbestimmungen entstehenden Entfalles an Programmentgelt eingeräumt wurde. Mit den nunmehr bekämpften gesetzlichen Bestimmungen des Art1 BudgetbegleitG 2001 und des §31 Abs3 ORF-G wurde dieser Rechtsanspruch wiederum beseitigt.

Zulässiger Anfechtungsumfang.

Gegenstand des Antrages und der darin vorgetragenen Bedenken ist eindeutig nicht die Aufhebung der Bestimmungen über die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes, sondern vielmehr die Aufhebung jener Regelung, die einen Anspruch des ORF auf Abgeltung des hiedurch bedingten Entfalles an Programmentgelt seitens des Bundes vorsah. Dieses Anliegen lässt sich aber nur mit einem auf Art1 des BudgetbegleitG 2001 insgesamt gerichteten Antrag verfolgen; dies wegen der vom Gesetzgeber für die bekämpfte Neuregelung verwendeten Gesetzestechnik, derzufolge nicht etwa bloß die Aufhebung des §20 Abs3 dritter (und allenfalls auch vierter) Satz RundfunkG angeordnet wurde, sondern §20 Abs3 RundfunkG insgesamt - mit einem auf die beiden ersten Sätze der früheren Regelung beschränkten Inhalt - neu gefasst und im Zusammenhang damit in §36 Abs2 RundfunkG das Inkrafttreten dieser neu gefassten Bestimmung geregelt wurde.

Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen als "gesetzwidrig":

Der ausdrücklich auf Art140 B-VG gestützte Antrag bringt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass es ihm um die Aufhebung einer bundesgesetzlichen Regelung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit geht, sodass bloß ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt, dessetwegen der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist.

Im Hinblick auf den spezifischen (einen auf einzelne Kalenderjahre bezogenen, gesetzlichen Abgeltungsanspruch aufhebenden) Regelungsgehalt der bekämpften bundesgesetzlichen Bestimmungen reicht auch die Begründung des "ergänzenden Antrages" des ORF vom 09.01.02 - es sei "nach der 'Verschiebung' des Inhaltes der mit BGBl I 2000/142 [also des BudgetbegleitG 2001] geschaffenen Fassung des §20 Abs3Im Hinblick auf den spezifischen (einen auf einzelne Kalenderjahre bezogenen, gesetzlichen Abgeltungsanspruch aufhebenden) Regelungsgehalt der bekämpften bundesgesetzlichen Bestimmungen reicht auch die Begründung des "ergänzenden Antrages" des ORF vom 09.01.02 - es sei "nach der 'Verschiebung' des Inhaltes der mit BGBl römisch eins 2000/142 [also des BudgetbegleitG 2001] geschaffenen Fassung des §20 Abs3

RundfunkG in den §31 Abs3 des ... 'ORF-G'" bei der "(nicht mehr verfassungskonformen) Rechtslage ... geblieben" - in Verbindung mit

dem diesbezüglichen Vorbringen im Antrag vom 08.02.01 aus, um darzutun, dass der ORF auch von der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Art1 BudgetbegleitG 2001 (die den in Rede stehenden gesetzlichen Abgeltungsanspruch für das Kalenderjahr 2001 beseitigt[e]) weiterhin in seiner Rechtssphäre aktuell betroffen ist.

Keine Zumutbarkeit einer Klagseinbringung nach Art137 B-VG.

Keine Gleichheitswidrigkeit des §20 Abs3 RundfunkG idF Art1 BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000, bzw des §31 Abs3 ORF-G.Keine Gleichheitswidrigkeit des §20 Abs3 RundfunkG in der Fassung Art1 BudgetbegleitG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, bzw des §31 Abs3 ORF-G.

Der Verfassungsgerichtshof geht in systematischer Auslegung der gesetzlichen Bestimmung sowohl des §20 RundfunkG idF des BudgetbegleitG 2001 als auch des §31 ORF-G - jeweils in ihrer Gesamtheit - davon aus, dass demnach (arg.: "kostendeckend") bei der Festsetzung der Höhe des Programmentgeltes auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der Hörer und Seher der Sendungen des ORF von der Entrichtung des Programmentgeltes von Gesetzes wegen befreit ist und für diesen Entfall von Programmentgelt dem ORF - anders als gemäß §20 Abs3 RundfunkG in der durch die angefochtene Regelung des BudgetbegleitG 2001 aufgehobenen Fassung BGBl I 159/1999 - auch keine Abgeltung seitens des Bundes gewährt (werden) wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem ORF bei der Besorgung seiner "gesetzmäßigen Aufgaben" iSd genannten Bestimmungen, was die hiedurch verursachten Kosten anlangt, jedenfalls ein Spielraum zukommt, von dem erforderlichenfalls aufwandsminimierend Gebrauch gemacht werden kann.Der Verfassungsgerichtshof geht in systematischer Auslegung der gesetzlichen Bestimmung sowohl des §20 RundfunkG in der Fassung des BudgetbegleitG 2001 als auch des §31 ORF-G - jeweils in ihrer Gesamtheit - davon aus, dass demnach (arg.: "kostendeckend") bei der Festsetzung der Höhe des Programmentgeltes auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der Hörer und Seher der Sendungen des ORF von der Entrichtung des Programmentgeltes von Gesetzes wegen befreit ist und für diesen Entfall von Programmentgelt dem ORF - anders als gemäß §20 Abs3 RundfunkG in der durch die angefochtene Regelung des BudgetbegleitG 2001 aufgehobenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, - auch keine Abgeltung seitens des Bundes gewährt (werden) wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem ORF bei der Besorgung seiner "gesetzmäßigen Aufgaben" iSd genannten Bestimmungen, was die hiedurch verursachten Kosten anlangt, jedenfalls ein Spielraum zukommt, von dem erforderlichenfalls aufwandsminimierend Gebrauch gemacht werden kann.

Dass die Regelungen über die Befreiung von der Entrichtung des Programmentgeltes, wie sie die hier angefochtenen Bestimmungen im Wege einer Verweisung auf die für die Rundfunkgebühren geltenden Vorschriften treffen, als solche gleichheitswidrig wären, wird auch vom ORF nicht behauptet.

Schwierigkeiten bei Budget- und Finanzplanung kein Hinweis auf Verfassungswidrigkeit.

Auch wenn man in Rechnung stellt, dass der hiedurch bewirkte Eingriff plötzlich eintrat, so ist er doch nicht als so schwerwiegend zu qualifizieren, dass er die ihn bewirkende Regelung als verfassungswidrig erscheinen lässt; dies schon im Hinblick darauf, dass die gemäß der Regelung für das Jahr 2001 vorgesehene Abgeltung, die dem ORF nach Ablauf dieses Kalenderjahres zugestanden wäre, auch nur 3,1 % der gesamten, dem ORF in diesem Jahr zugeflossenen Erlöse aus den Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelten (EUR 374,6 Mio) - betragen hätte. Ein solcher Eingriff in eine erworbene Rechtsposition widerspricht aber - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - dem vom Verfassungsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz nicht (vgl va VfSlg 14888/1997).Auch wenn man in Rechnung stellt, dass der hiedurch bewirkte Eingriff plötzlich eintrat, so ist er doch nicht als so schwerwiegend zu qualifizieren, dass er die ihn bewirkende Regelung als verfassungswidrig erscheinen lässt; dies schon im Hinblick darauf, dass die gemäß der Regelung für das Jahr 2001 vorgesehene Abgeltung, die dem ORF nach Ablauf dieses Kalenderjahres zugestanden wäre, auch nur 3,1 % der gesamten, dem ORF in diesem Jahr zugeflossenen Erlöse aus den Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelten (EUR 374,6 Mio) - betragen hätte. Ein solcher Eingriff in eine erworbene Rechtsposition widerspricht aber - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - dem vom Verfassungsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz nicht vergleiche va VfSlg 14888/1997).

Keine Verletzung der Unabhängigkeit des Rundfunks.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung systematische, Auslegung eines Antrages, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rundfunk, Vertrauensschutz, VfGH / Antrag, VfGH / Individualantrag, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G93.2001

Dokumentnummer

JFR_09979373_01G00093_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten