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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zulässigkeit des Individualantrags des ORF auf Aufhebung des Entfalls der Abgeltungsregelung bei Gebührenbefreiung aufgrund rechtlicher Betroffenheit wegen Beseitigung des Rechtsanspruchs des ORF gegen den Bund; zulässiger Anfechtungsumfang; keine Gleichheitswidrigkeit der bekämpften Regelung; Spielraum des ORF bei Besorgung seiner gesetzmäßigen Aufgaben zur Minimierung seines Aufwands; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; keine Verletzung der Unabhängigkeit des ORFSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit seinem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag vom 8. Februar 2001 begehrt der Österreichische Rundfunk (im Folgenden: ORF)
"den gesamten Artikel 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 2000/142; in eventu: §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG, beide idF BGBl. I 2000/142, unter Wiederinkrafttreten des §20 Abs3 RFG idF (des RFG) BGBl. I 2000/49 als gesetzwidrig aufzuheben und dem Antragsgegner aufzutragen, uns die Kosten des Verfahrens zu ersetzen." "den gesamten Artikel 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. römisch eins 2000/142; in eventu: §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG, beide in der Fassung BGBl. römisch eins 2000/142, unter Wiederinkrafttreten des §20 Abs3 RFG in der Fassung (des RFG) BGBl. römisch eins 2000/49 als gesetzwidrig aufzuheben und dem Antragsgegner aufzutragen, uns die Kosten des Verfahrens zu ersetzen."
1.2. Mit einem weiteren "ergänzenden Antrag" vom 9. Jänner 2002 begehrt der ORF darüber hinaus
2.1. Art1 BudgetbegleitG 2001, BGBl. I 2000/142 (dieses Stück des BGBl. wurde am 29. Dezember 2000 ausgegeben), lautete samt Überschriften wie folgt: 2.1. Art1 BudgetbegleitG 2001, BGBl. römisch eins 2000/142 (dieses Stück des Bundesgesetzblatt wurde am 29. Dezember 2000 ausgegeben), lautete samt Überschriften wie folgt:
"1.Teil
Medien
Artikel 1
Änderung des Rundfunkgesetzes
Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2000, wird die folgt geändert: Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2000,, wird die folgt geändert:
1. §20 Abs3 lautet:
'(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.'
2. Der bisherige Text des §36 erhält die Absatzbezeichnung '(1)'; folgender Abs2 wird angefügt:
'(2) §20 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.'"'(2) §20 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.'"
2.2. §20 Abs3 RundfunkG, in der bis dahin geltenden Fassung BGBl. I 1999/159 (das betreffende Stück des BGBl. wurde am 17. August 1999 ausgegeben), lautete wie folgt (der von der angefochtenen Bestimmung abweichende Text ist hervorgehoben): 2.2. §20 Abs3 RundfunkG, in der bis dahin geltenden Fassung BGBl. römisch eins 1999/159 (das betreffende Stück des Bundesgesetzblatt wurde am 17. August 1999 ausgegeben), lautete wie folgt (der von der angefochtenen Bestimmung abweichende Text ist hervorgehoben):
Gemäß ArtVII des Bundesgesetzes BGBl. I 1999/159 trat diese Bestimmung mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gemäß ArtVII des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins 1999/159 trat diese Bestimmung mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
2.3. Bis zu der mit dem Bundesgesetz BGBl. I 1999/159 erfolgten Novellierung enthielt das RundfunkG keine Regelungen über eine Abgeltung des Bundes für den dem ORF durch Programmentgeltbefreiungen entstehenden Entfall von Programmentgelt. 2.3. Bis zu der mit dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins 1999/159 erfolgten Novellierung enthielt das RundfunkG keine Regelungen über eine Abgeltung des Bundes für den dem ORF durch Programmentgeltbefreiungen entstehenden Entfall von Programmentgelt.
2.4. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I 83/2001 wurde das RundfunkG erneut - und zwar weitgehend - geändert. Im vorliegenden Zusammenhang ist vor allem auf die folgenden Neuregelungen hinzuweisen (die die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung davon betreffenden Bestimmungen sind hervorgehoben): 2.4. Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2001, wurde das RundfunkG erneut - und zwar weitgehend - geändert. Im vorliegenden Zusammenhang ist vor allem auf die folgenden Neuregelungen hinzuweisen (die die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung davon betreffenden Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Art I"Art römisch eins
Änderung des Rundfunkgesetzes
Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2000, wird die folgt geändert: Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2000,, wird die folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
'Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)'
...
6. Die §§30 bis 31 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:
[']Aufgaben des Publikumsrats
§30. ...
6. Abschnitt
Programmentgelt
§31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw.
Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird vom Stiftungsrat festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt werden können; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.
...
9. Folgende §§37 bis 49 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften werden angefügt:
'...
In-Kraft-Treten
§49. (1) Der Titel und die Bestimmungen des §20a, §21 Abs1 Z2, 3 und 5, §22 Abs1 erster Satz und Abs2, §23 Abs2 Z2, 3 und 10, §24, §26, §28, §29b, §30 Abs1 Z2, §44 und §45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.§49. (1) Der Titel und die Bestimmungen des §20a, §21 Abs1 Z2, 3 und 5, §22 Abs1 erster Satz und Abs2, §23 Abs2 Z2, 3 und 10, §24, §26, §28, §29b, §30 Abs1 Z2, §44 und §45 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, treten mit 1. August 2001 in Kraft.
3.1. In seinem Antrag vom 8. Februar 2001 führte der ORF zu seiner Antragslegitimation Folgendes aus:
"Da das RFG die unmittelbare Grundlage für das Bestehen des ... ORF ist, greifen die Bestimmungen des §20 Abs3 und §36 Abs2 RFG in unsere Rechtssphäre unmittelbar und aktuell ein; einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht.
Es steht uns kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, uns gegen die Novellierung der genannten Bestimmungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 zur Wehr zu setzen. Wir sind daher antragslegitimiert."
3.2. Die Bundesregierung hielt dem in ihrer Äußerung vom 8. April 2001 Folgendes entgegen:
"Die für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ... (mit)entscheidenden Ausführungen des Österreichischen Rundfunks zur aktuellen Betroffenheit beschränken sich ausschließlich auf den bloßen Hinweis, dass die Bestimmungen der §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG in seine Rechtssphäre unmittelbar und aktuell eingreifen. In dem Anfechtungsschriftsatz wird jedoch nirgends eine Rechtssphäre des Österreichischen Rundfunks dargelegt, in die die bekämpften Bestimmungen eingreifen könnte[n]. Wohl trifft es offenkundig zu, dass durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen eine Rechtslage geschaffen wird, die dazu führt, dass bestimmte ... Personen zum Empfang der Hörfunk- und Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks berechtigt werden, ohne dass sie hiefür ein fortlaufendes Programmentgelt zu entrichten haben, weshalb auch nicht zu bezweifeln ist, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen den wirtschaftlichen Interessen des Österreichischen Rundfunks (die im gegebenen Zusammenhang darin liegen, möglichst hohe Einnahmen aus dem Programmentgelt zu erzielen) zuwiderläuft. Bloß faktische Auswirkungen einer Norm - wie etwa negative Auswirkungen auf wirtschaftliche Interessen des Antragstellers - können jedoch der ...
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge mit Individualantrag
nicht bekämpft werden. Für die Zulässigkeit eines solchen Antrages
ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
vielmehr erforderlich, dass eine Rechtsnorm existiert, die den vom
Österreichischen Rundfunk ins Treffen geführten wirtschaftlichen
Interessen im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde. Eine
solche Norm vermag der Anfechtungsschriftsatz jedoch nicht zu
benennen. Auch der Bundesregierung ist keine Rechtsnorm bekannt, die
den relevierten wirtschaftlichen Interessen im Bereich der
Rechtsordnung Anerkennung verschaffen würde. Im Lichte der ständigen
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ... erweist sich der
vorliegende Antrag daher schon aus diesem Grunde als zur Gänze unzulässig.
... Eine nähere Betrachtung des vorliegenden
Gesetzesprüfungsantrages zeigt überdies, dass der Anfechtungsumfang
falsch abgegrenzt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes müssen nämlich auch in einem auf Antrag
eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren die Grenzen des
Aufhebungsbegehrens so gezogen werden, dass im Falle der Aufhebung
der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig einerseits der
verbleibende Normteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt
und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Rechtsvorschrift in
untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden
... Die gebotene Abwiegung obliegt dabei zunächst den Antragstellern
...
... Der Österreichische Rundfunk hat sich dazu entschlossen,
einen Antrag auf Aufhebung des gesamten Artikel 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 bzw. auf gänzliche Aufhebung der §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG idF dieses Budgetbegleitgesetzes zu stellen. Die in der Antragsbegründung vorgetragenen Bedenken richten sich jedoch augenscheinlich ausschließlich gegen den durch diese Rechtslage geschaffenen Entfall der (erst mit 1. Jänner 2000 geschaffenen) Verpflichtung des Bundes, dem Österreichischen Rundfunk den durch die Befreiung bestimmter Personen von der Pflicht zur Leistung eines fortlaufenden Programmentgelts nachweislich entstehenden Entfall an Programmentgelt (teilweise) zu ersetzen. Würden die im Anfechtungsschriftsatz dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken zutreffen, so wäre es für die Herstellung einer unter dem Blickwinkel dieser Bedenken verfassungskonformen Rechtslage jedenfalls ausreichend, in §20 Abs3 RFG idF BGBl. I Nr. 142/2000 die Wortfolge 'sowie die Befreiung von dieser Pflicht' als verfassungswidrig aufzuheben. Dem vorliegenden Antrag sind nämlich weder Bedenken gegen die Vorschrift des §20 Abs3 erster Satz RFG, der anordnet, dass das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen ist, noch Bedenken dagegen zu entnehmen, dass sich Beginn und Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften richten, wie dies §20 Abs3 zweiter Satz RFG vorsieht. Auf dem Boden der vom Österreichischen Rundfunk gegen die bestehende Rechtslage erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist es somit nicht verständlich, weshalb Art1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 und damit die §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG in der Fassung dieses Gesetzes, deren Regelungsgehalt sohin weit über den Entfall der Verpflichtung des Bundes zur Leistung von Ersatz für entfallenes Programmentgelt hinausgeht, der Aufhebung verfallen sollten.einen Antrag auf Aufhebung des gesamten Artikel 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 bzw. auf gänzliche Aufhebung der §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG in der Fassung dieses Budgetbegleitgesetzes zu stellen. Die in der Antragsbegründung vorgetragenen Bedenken richten sich jedoch augenscheinlich ausschließlich gegen den durch diese Rechtslage geschaffenen Entfall der (erst mit 1. Jänner 2000 geschaffenen) Verpflichtung des Bundes, dem Österreichischen Rundfunk den durch die Befreiung bestimmter Personen von der Pflicht zur Leistung eines fortlaufenden Programmentgelts nachweislich entstehenden Entfall an Programmentgelt (teilweise) zu ersetzen. Würden die im Anfechtungsschriftsatz dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken zutreffen, so wäre es für die Herstellung einer unter dem Blickwinkel dieser Bedenken verfassungskonformen Rechtslage jedenfalls ausreichend, in §20 Abs3 RFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, die Wortfolge 'sowie die Befreiung von dieser Pflicht' als verfassungswidrig aufzuheben. Dem vorliegenden Antrag sind nämlich weder Bedenken gegen die Vorschrift des §20 Abs3 erster Satz RFG, der anordnet, dass das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen ist, noch Bedenken dagegen zu entnehmen, dass sich Beginn und Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften richten, wie dies §20 Abs3 zweiter Satz RFG vorsieht. Auf dem Boden der vom Österreichischen Rundfunk gegen die bestehende Rechtslage erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist es somit nicht verständlich, weshalb Art1 des Budgetbegleitgesetzes 2001 und damit die §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG in der Fassung dieses Gesetzes, deren Regelungsgehalt sohin weit über den Entfall der Verpflichtung des Bundes zur Leistung von Ersatz für entfallenes Programmentgelt hinausgeht, der Aufhebung verfallen sollten.
Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, dass auf dem Boden des Antragsvorbringens der Antrag nur dann zulässig wäre, wenn mit ihm lediglich die Wortfolge 'sowie die Befreiung von dieser Pflicht' angefochten wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Antrag erweist sich sohin als überschießend und daher auch aus diesem Grunde als zur Gänze unzulässig.
... Nur am Rande sei - im Hinblick auf die in dieser Hinsicht sehr strenge Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - erwähnt, dass der Österreichische Rundfunk ausdrücklich den Antrag stellt, die angefochtenen Bestimmungen 'als gesetzwidrig' aufzuheben, obwohl im Antragsvorbringen die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan wird. Auch dieser Umstand müsste im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §15 VerfGG 1953 die Unzulässigkeit des vorliegenden Antrages nach sich ziehen (vgl. aus jüngster Zeit spiegelbildlich VfGH 4.10.2000, G65/00 und VfGH 27.2.2001, G173/00, wo jeweils ein auf Art140 B-VG gestützter Verordnungsprüfungsantrag zurückgewiesen wurde, weil in der Anfechtungsschrift Art139 B-VG nicht zitiert wurde; im vorliegenden Fall wurde wohl Art140 B-VG zitiert, jedoch ein unzulässiges Begehren gestellt, weil die Aufhebung einer Norm als gesetzwidrig in einem Gesetzesprüfungsverfahren nicht begehrt werden kann.)" ... Nur am Rande sei - im Hinblick auf die in dieser Hinsicht sehr strenge Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - erwähnt, dass der Österreichische Rundfunk ausdrücklich den Antrag stellt, die angefochtenen Bestimmungen 'als gesetzwidrig' aufzuheben, obwohl im Antragsvorbringen die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan wird. Auch dieser Umstand müsste im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §15 VerfGG 1953 die Unzulässigkeit des vorliegenden Antrages nach sich ziehen vergleiche aus jüngster Zeit spiegelbildlich VfGH 4.10.2000, G65/00 und VfGH 27.2.2001, G173/00, wo jeweils ein auf Art140 B-VG gestützter Verordnungsprüfungsantrag zurückgewiesen wurde, weil in der Anfechtungsschrift Art139 B-VG nicht zitiert wurde; im vorliegenden Fall wurde wohl Art140 B-VG zitiert, jedoch ein unzulässiges Begehren gestellt, weil die Aufhebung einer Norm als gesetzwidrig in einem Gesetzesprüfungsverfahren nicht begehrt werden kann.)"
3.3. Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 replizierte der ORF darauf wie folgt:
"Da sich das RFG ausschließlich an uns wendet (siehe §1 RFG) und wir (somit auch unsere 'Rechtssphäre') erst durch dieses geschaffen wurden, greift jede Bestimmung bzw. Änderung des RFG in unsere Rechtssphäre ein. Überdies wird, wie wir in unserem Antrag ausgeführt haben, und was selbst die Bundesregierung als 'offenkundig' bezeichnet hat, durch die §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG in unsere gesetzlich geschaffenen und abgesicherten wirtschaftlichen Interessen ein[gegriffen]. Ein Eingriff in diese Norm und damit in unseren Entgeltanspruch ist daher ein direkter Eingriff in unsere Rechtssphäre und 'keine bloß faktische Auswirkung' einer Norm, wie die Bundesregierung meint; es geht um einen gesetzlich eingeräumten Rechtsanspruch.
... Die Behauptung der Bundesregierung ..., der Anfechtungsumfang sei falsch abgegrenzt worden, ist ebenfalls unzutreffend.
...
Tatsache ist, daß in [den] beiden [gemäß Art1 des BudgetbegleitG] weggefallenen Sätzen [in §20 Abs3 RundfunkG idF BGBl. I 2000/49] der Ersatz des Programmentgeltentfalls an uns geregelt war, dessen Wegfall wir bekämpfen. Wir haben den Aufhebungsantrag daher so formuliert, daß der gesamte Artikel 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 2000/142; in eventu: §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG, beide idF BGBl I 2000/142, unter Wiederinkrafttreten des §20 Abs3 RFG idF (des RFG) BGBl I 2000/49 aufgehoben werden sollen. Nur wenn die neue Fassung vollständig aufgehoben wird, tritt die alte Fassung vollständig wieder in Kraft und nur so ist gesichert, daß wir genau jenen Ersatz des Programmentgeltentfalls erhalten, der in der alten Fassung festgeschrieben war. §36 Abs2 RFG ist dabei mitaufzuheben, damit die in diesem enthaltene Inkrafttretensbestimmung, die sich ausschließlich auf die neue Fassung des §20 Abs3 RFG bezieht, nicht ohne Sinngehalt übrig bleibt. Tatsache ist, daß in [den] beiden [gemäß Art1 des BudgetbegleitG] weggefallenen Sätzen [in §20 Abs3 RundfunkG in der Fassung BGBl. römisch eins 2000/49] der Ersatz des Programmentgeltentfalls an uns geregelt war, dessen Wegfall wir bekämpfen. Wir haben den Aufhebungsantrag daher so formuliert, daß der gesamte Artikel 1 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl römisch eins 2000/142; in eventu: §§20 Abs3 und 36 Abs2 RFG, beide in der Fassung BGBl römisch eins 2000/142, unter Wiederinkrafttreten des §20 Abs3 RFG in der Fassung (des RFG) BGBl römisch eins 2000/49 aufgehoben werden sollen. Nur wenn die neue Fassung vollständig aufgehoben wird, tritt die alte Fassung vollständig wieder in Kraft und nur so ist gesichert, daß wir genau jenen Ersatz des Programmentgeltentfalls erhalten, der in der alten Fassung festgeschrieben war. §36 Abs2 RFG ist dabei mitaufzuheben, damit die in diesem enthaltene Inkrafttretensbestimmung, die sich ausschließlich auf die neue Fassung des §20 Abs3 RFG bezieht, nicht ohne Sinngehalt übrig bleibt.
Wenn, wie von der Bundesregierung vorgeschlagen, lediglich die Passage 'sowie die Befreiung von dieser Pflicht' (Programmentgelt zu zahlen) aufgehoben wird, kommt es zu keinem Wiederinkrafttreten der alten Version des §36 Abs2 RFG und damit nicht zum Ersatz des Programmentgeltentfalls nach dieser Bestimmung. Überdies würde es überhaupt keine Befreiung vom Programmentgelt mehr geben, da die Befreiung von der Pflicht, dieses zu zahlen, aufgehoben würde. In der Folge müßten die derzeit befreiten ... Haushalte Programmentgelt zahlen. Wir wollen aber keine Aufhebung der Befreiung vom Programmentgelt an sich und damit eine finanzielle Belastung der Haushalte, sondern einen Ersatz des von den Haushalten nicht bezahlten Programmentgeltes durch den Bund an uns. Die Bundesregierung verkennt, daß wir es für verfassungswidrig halten, daß wir keinen Ersatz des Entfalles durch den Bund erhalten; wir haben nicht vorgebracht, daß wir die Programmentgeltbefreiung der Haushalte als verfassungswidrig ansehen.
... Zur an sich richtigen Bemerkung der Bundesregierung [, es sei der Antrag gestellt worden, die angefochtenen Bestimmungen 'als gesetzwidrig' aufzuheben]: Wie aus unserem gesamten Vorbringen, in dem wir jeweils ausschließlich von Verfassungswidrigkeit sprechen, eindeutig und unmißverständlich hervorgeht, handelt es sich um einen eindeutig als solchen erkennbaren Schreibfehler. Es muß richtig 'verfassungsgesetzwidrig' heißen. (Das aus der Rechtsgeschichte bekannte Phänomen 'Versprechen bedeutet Prozeßverlust' ist nicht Bestandteil unserer Rechtsordnung.)"
3.4. In einem weiteren, "ergänzenden Antrag" vom 9. Jänner 2002 führte der ORF
"[i]m Hinblick auf das Bundesgesetz BGBl I 2001/83, mit dem
das Rundfunkgesetz (BGBl 1984/379) geändert wurde, ... Folgendes aus:
... Der Bundesgesetzgeber hatte mit BGBl I 1999/159 eine
Fassung des §20 Abs3 RFG eingeführt, die eine der Verfassung entsprechende Abgeltungsregelung für das uns durch die vom Bundesgesetzgeber eingeräumten Gebührenbefreiungen entfallende Programmentgelt vorsah.
... Mit Wirkung ab 1.1.2001 hat der Bundesgesetzgeber die verfassungskonforme Abgeltungsregelung durch Art1 Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl I 2000/142) bzw. §20 Abs3 iVm §36 RFG (beide in der durch BGBl I 2000/142 neu geschaffenen Fassung) wieder beseitigt. Bei dieser (nicht mehr verfassungskonformen) Rechtslage ist es nach der 'Verschiebung' des Inhaltes der mit BGBl I 2000/142 geschaffenen Fassung des §20 Abs3 RFG in den §31 Abs3 des nunmehr 'ORF-G' genannten RFG (BGBl 2001/83) - inhaltlich völlig unverändert - auch nach dem 31.12.2001 geblieben. ... Mit Wirkung ab 1.1.2001 hat der Bundesgesetzgeber die verfassungskonforme Abgeltungsregelung durch Art1 Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl römisch eins 2000/142) bzw. §20 Abs3 in Verbindung mit §36 RFG (beide in der durch BGBl römisch eins 2000/142 neu geschaffenen Fassung) wieder beseitigt. Bei dieser (nicht mehr verfassungskonformen) Rechtslage ist es nach der 'Verschiebung' des Inhaltes der mit BGBl römisch eins 2000/142 geschaf