RS Vwgh 2001/7/26 99/20/0360

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Veröffentlicht am 26.07.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs5;
FrG 1997 §57 Abs7;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Berufungsverfahren gemäß § 4 Abs. 5 AsylG 1997 mittels Aktenvermerkes eingestellt (zur Richtigkeit der Wahl eines Aktenvermerkes an Stelle eines Bescheides vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0353). Mit dem Antrag des Bundesasylamtes auf Fortsetzung des Asylverfahrens wird für den Fall, dass der unabhängige Bundesasylsenat die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben ansehen sollte, das Ziel verfolgt, in Form einer Abweisung dieses Fortsetzungsantrages vom unabhängigen Bundesasylsenat eine bescheidmäßige Feststellung des Inhaltes zu erhalten, dass der Bescheid erster Instanz außer Kraft getreten sei. Mit diesem Antrag des Bundesasylamtes soll im Ergebnis nichts anderes als eine bescheidmäßige (und damit vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbare) Einstellung des Berufungsverfahrens erreicht werden. Diese Form der Einstellung entspräche aber nicht dem Gesetz (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000). Es ist daher nicht rechtswidrig, dass der unabhängige Bundesasylsenat mit einer Zurückweisung des Antrages des Bundesasylamtes auf Fortsetzung des Verfahrens vorgegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200360.X02

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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