RS Vwgh 2001/7/27 95/08/0145

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ABGB §1380;
ABGB §1381;
VwRallg;
ZPO §204;

Rechtssatz

Die Parteien haben kraft Privatautonomie das Recht, sich während eines gerichtlichen Verfahrens durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, das heißt vertraglich, zu einigen. Im Falle der Einigung über tatsächlich strittige Ansprüche unterliegt ein (teilweises) Nachgeben des Dienstnehmers nach herrschender Auffassung auch keiner unter dem Aspekt des Verzichtes anzustellenden Wirksamkeitskontrolle (Hinweis E 19. Februar 1991, 90/08/0058).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995080145.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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