RS Vwgh 2001/9/5 2001/04/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2001
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §26 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die erforderlichen liquiden Mittel, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können. Selbst wenn mit den vom Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigten Gewerbe ("Durchführung von Arbeiten in Form von Park- und Gartenservice, Rasenmähen, Pflanzenflächen säubern und Sträucher schneiden") nur äußerst geringe Zahlungspflichten verbunden seien, übersieht er, dass in der gegebenen Situation - trotz entgegenstehender Absicht des Beschwerdeführers - die Erfüllung selbst geringfügiger Zahlungsverpflichtungen etwa durch die Exekution eines "Altgläubigers" unmöglich werden kann (Hinweis E 22.12.1999, Zl. 99/04/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040145.X03

Im RIS seit

16.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten