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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §26 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die erforderlichen liquiden Mittel, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können. Selbst wenn mit den vom Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigten Gewerbe ("Durchführung von Arbeiten in Form von Park- und Gartenservice, Rasenmähen, Pflanzenflächen säubern und Sträucher schneiden") nur äußerst geringe Zahlungspflichten verbunden seien, übersieht er, dass in der gegebenen Situation - trotz entgegenstehender Absicht des Beschwerdeführers - die Erfüllung selbst geringfügiger Zahlungsverpflichtungen etwa durch die Exekution eines "Altgläubigers" unmöglich werden kann (Hinweis E 22.12.1999, Zl. 99/04/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040145.X03Im RIS seit
16.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014