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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §26 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut "wenn ... erwartet werden kann" in § 26 Abs 2
GewO 1994 ergibt sich, dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt aber jedenfalls voraus, dass der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können (Hinweis E 22.12.1999, Zl. 99/04/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040145.X02Im RIS seit
16.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014