RS Vwgh 2001/9/5 2001/04/0145

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §26 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut "wenn ... erwartet werden kann" in § 26 Abs 2

GewO 1994 ergibt sich, dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt aber jedenfalls voraus, dass der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können (Hinweis E 22.12.1999, Zl. 99/04/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040145.X02

Im RIS seit

16.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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