RS Vwgh 2001/9/11 2000/21/0022

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Veröffentlicht am 11.09.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

Rechtssatz

Der VwGH hat den Bescheid betreffend Abweisung eines Asylantrages des Fremden gemäß § 6 Z 2 und Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies bewirkte zwar, dass dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig ist, seine rechtliche Existenz blieb dadurch jedoch unberührt. Damit liegt eine - wenn auch noch nicht endgültige - Entscheidung über den Asylantrag des Fremden vor, die gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 1997 der Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung entgegen steht (Hinweis E 4. Juli 2000, 2000/21/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000210022.X01

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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