RS Vwgh 2001/9/11 99/21/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/21/0284 E 8. November 2000 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz, wobei der die aufschiebende Wirkung zuerkennende Beschluss am 4. Februar 1999 zugestellt - erlassen - wurde, und der angefochtene Bescheid am 18. Jänner 1999 erlassen wurde.)

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates die aufschiebende Wirkung ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des Beschlusses des VwGH am 21.6.1999 eintrat (Hinweis E 5.4.1995, 95/18/0581), kam zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 7 FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides am 15.6.1999 der Fremden kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG 1997 zu, weshalb die - andernfalls unter bestimmten Voraussetzungen die Erlassung eines auf § 36 Abs 2 Z 7 FrG 1997 gestützten Aufenthaltsverbotes untersagende - Regelung des § 21 Abs 1 AsylG 1997 nicht zum Tragen kommen konnte. Es bestand keine Verpflichtung der Beh, die Entscheidung des VwGH über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren abzuwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210090.X01

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten