RS Vfgh 2002/9/24 B1658/01

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §341 ff
ASVG §342
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrages einer Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung eines Verstoßes gegen den Gesamtvertrag und die Honorarordnung durch Verrechnung bestimmter zusätzlicher Laboruntersuchungen durch Ärzte und auf Ausspruch der Berechtigung der Aufrechnung des Schadens gegen die Honoraransprüche der betreffenden Ärzte mangels ausreichender Begründung und grober Verkennung der Rechtslage

Rechtssatz

Ausreichende Darstellung des Sachverhaltes iSd §15 Abs2 VfGG.

Es trifft zwar zu, daß die Beschwerde in ihrem Pkt. III ("Sachverhalt") anscheinend bloß den Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides referiert. Dieser Spruchpunkt gibt jedoch den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt in hinreichend bestimmter Weise wieder. In Pkt. III der Beschwerde wird auch ausdrücklich dargelegt, daß die beteiligten Parteien "Vertragsärzte" der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) seien, womit - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des §193 GSVG - in ausreichendem Maße klargestellt ist, welches Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der SVA besteht.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich darin, die in den Pkten. D.3. ("Stoffwechseluntersuchungen") bzw. D.4. ("Enzyme") der Honorarordnung des Gesamtvertrags für praktische Ärzte und Fachärzte der SVA enthaltene strittige Verrechnungsbeschränkung als - offenkundig - "unangemessen" bzw. "unverhältnismäßig" zu werten.

Die Behörde hat unbeachtet gelassen, daß die Honorarordnung - als Teil des Gesamtvertrags - das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Interessenvertretungen ist.

Der Bescheid läßt eine genaue Darstellung des Inhaltes jener Regelungen vermissen, welche die Behörde als sittenwidrig bezeichnet.

Die Behörde hat auch die Rechtslage grob verkannt, wenn sie davon ausgeht, die strittige Verrechnungsbeschränkung sei mit dem in §342 Abs2 ASVG niedergelegten Grundsatz der Vergütung der vertragsärztlichen Leistung nach Einzelleistungen nicht zu vereinbaren und damit nichtig iS des §879 Abs1 ABGB.

Es kann auch nicht gesagt werden, daß Verrechnungsbeschränkungen unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Verrechnung von Einzelleistungen gesetzlich ausgeschlossen wären.

Davon, daß Vertragsärzte - wie die Behörde annimmt - wegen der Verrechnungsbeschränkung verhalten seien, medizinisch notwendige Untersuchungen ohne entsprechendes Honorar vorzunehmen, kann keine Rede sein; die in Rede stehenden Verrechnungsbeschränkungen haben nämlich (bloß) den Effekt, das auf jede zusätzlich erbrachte vertragsärztliche Leistung entfallende Honorar zu reduzieren (vgl VfSlg 15560/1999).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1658.2001

Dokumentnummer

JFR_09979076_01B01658_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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