RS Vwgh 2001/9/13 2000/12/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1;
RGV 1955 §20 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0233 E 28. Juni 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Die RGV ist - wie sich insb aus ihrem § 1 ergibt - vom Grundsatz bestimmt, dass der durch eine AUSWÄRTIGE Dienstverrichtung (tatsächlich) entstandene Mehraufwand zu ersetzen ist. Dabei wird bei (idR aus Gründen der Verwaltungsökonomie vorgesehenen) Pauschalierungen ein Abweichen von diesem Grundsatz in Kauf genommen. Andererseits folgt daraus, dass ein solcher Mehraufwand auch nicht mehrfach abzugelten ist (Hinweis E 18.11.1991, 90/12/0328, wonach die Zuerkennung einer besonderen Vergütung nach § 20 Abs 4 RGV unterbleibt, wenn für regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen auf anderer Rechtsgrundlage schon eine Entschädigung gewährt wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120162.X02

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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