RS Vfgh 2002/9/26 SV2/02 ua - SV1/02

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Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140a
FremdenG 1997 §28
Österreichisch-Kroatisches Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht BGBl 487/1995 Art1
Österreichisch-Slowakisches Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht idF BGBl III 102/1998 Art1
Österreichisch-Tschechisches Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht idF BGBl III 159/1999 Art1
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), BGBl III 90/1997 Art20
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140a heute
  2. B-VG Art. 140a gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 140a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 140a gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  5. B-VG Art. 140a gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964

Leitsatz

Keine Folge für Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung von Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht; kein Widerspruch zu den Bestimmungen des Fremdenrechts über die Erleichterung des Reiseverkehrs und den Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht; Ergänzung des Fremdengesetzes durch das Schengener Übereinkommen; keine Aufhebung allenfalls gemeinschaftsrechtswidriger österreichischer Rechtsvorschriften durch den Verfassungsgerichtshof

Rechtssatz

Zulässigkeit von Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenates auf "Aufhebung" von Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen.

Der Umstand, daß der UVS - dem Art140a B-VG zuwider - die Aufhebung der angefochtenen vertraglichen Vorschriften statt der Feststellung ihrer Gesetzwidrigkeit begehrt, berührt die Zulässigkeit der Anträge nicht, weil das Aufhebungsbegehren voraussetzungsgemäß den Vorwurf der Rechtswidrigkeit - hier: der Gesetzwidrigkeit - und damit das Begehren auf deren Feststellung in sich schließt (vgl. dazu die Rechtsprechung bezüglich eines Aufhebungsbegehrens im Fall der Anfechtung bereits außer Kraft getretener genereller Vorschriften, zB VfSlg 4718/1964).Der Umstand, daß der UVS - dem Art140a B-VG zuwider - die Aufhebung der angefochtenen vertraglichen Vorschriften statt der Feststellung ihrer Gesetzwidrigkeit begehrt, berührt die Zulässigkeit der Anträge nicht, weil das Aufhebungsbegehren voraussetzungsgemäß den Vorwurf der Rechtswidrigkeit - hier: der Gesetzwidrigkeit - und damit das Begehren auf deren Feststellung in sich schließt vergleiche dazu die Rechtsprechung bezüglich eines Aufhebungsbegehrens im Fall der Anfechtung bereits außer Kraft getretener genereller Vorschriften, zB VfSlg 4718/1964).

Die Anträge umfassen hilfsweise zurecht auch den jeweiligen Abs2 des Art1, weil jener mit dem ersten Absatz in einem nicht trennbaren Zusammenhang steht.

Keine Folge für Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung jeweils des Art1 Abs1 (in eventu auch Abs2) des Vsterreichisch-Slowakischen sowie des Österreichisch-Tschechischen Abkommens über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht.

Die Wendung "zur Erleichterung des Reiseverkehrs" in §28 Abs1 FremdenG 1997 schließt schon deshalb eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht (auch) hinsichtlich des Visums D nicht aus, weil die bezogene Gesetzesstelle keine wie immer geartete Differenzierung nach der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet vornimmt. Dazu kommt, daß in §88 Abs4 FremdenG der Ausdruck "Erleichterung des Reiseverkehrs" auch für allgemeine Regelungen (nämlich für die Festlegung der Behördenzuständigkeit durch Verordnung) gebraucht wird, die sich (wie der Zusammenhalt der Absätze 3 und 4 ergibt) ausdrücklich auch auf Aufenthaltsvisa beziehen. Dem Gesetzgeber kann aber nicht zugesonnen werden, sich in ähnlichen Regelungsbereichen einer gleichen Wortwahl mit unterschiedlichem Bedeutungsinhalt zu bedienen.

Es wäre nicht zutreffend anzunehmen, Art20 Abs1 Schengener Durchführungsübereinkommen (= SDÜ) habe §28 Abs1 FremdenG verändert; er ist vielmehr zusätzlich zu diesem von Relevanz.

Der in Rede stehende Antragsvorwurf wendet sich der Sache nach nicht gegen eine dem Art20 Abs1 SDÜ zuwiderlaufende Handhabung des §28 Abs1 FremdenG, sondern unterstellt einen Widerspruch zwischen den angefochtenen Vertragsbestimmungen und Art20 Abs1 SDÜ. Damit wird aber ein Widerspruch der angefochtenen Staatsvertragsbestimmungen zu einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschrift behauptet. Ein allfälliger Widerspruch österreichischer Rechtsvorschriften, wie sie die angefochtenen Bestimmungen der Übereinkommen darstellen, zu Vorschriften des Gemeinschaftsrechts kann jedoch nicht zu deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit führen.

siehe auch E v 27.09.02, SV 1/02 zum Österreichisch-Kroatischen Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht.

Entscheidungstexte

  • SV 2/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.09.2002 SV 2/02 ua
  • SV 1/02
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.2002 SV 1/02

Schlagworte

EU-Recht, Fremdenrecht, VfGH / Antrag, VfGH / Staatsvertragsprüfung, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:SV2.2002

Dokumentnummer

JFR_09979074_02SV0002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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