RS Vwgh 2001/9/18 2001/17/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2001
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0172 E 15. April 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (Hinweis: E 17.12.1993, 92/17/0184). Wesentlich wird hiebei daher insbesondere auch sein, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom

Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170054.X03

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten