RS Vwgh 2001/9/19 2001/16/0175

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §83 Abs4;
LAO Tir 1984 §63 Abs4;

Rechtssatz

Die durch § 63 Abs 4 Tir LAO eingeräumte Befugnis der Behörde, vom Verlangen nach Vorlage einer Vollmachtsurkunde Abstand zu nehmen, setzt eine Situation voraus, in der die Behörde mit gutem Grund annehmen durfte, dass eine entsprechende Vertretungsbefugnis des Einschreiters besteht. Die zitierte Bestimmung ermöglicht nur den Verzicht auf den Nachweis der bestehenden Vollmacht (Hinweis zur inhaltsgleichen Regelung des § 83 Abs 4 BAO Stoll, BAO-Kommentar I, S 827, und Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 9 Abs 2 zu § 83 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160175.X01

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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