RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0228

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;

Rechtssatz

Die in § 4 ZustG genannten Abgabestellen stehen in keiner Rangordnung zueinander. Daher ist auch die Zustellung an einer Abgabestelle zulässig, wenn zur gleichen Zeit an einer anderen Abgabestelle zulässig zugestellt wurde (Hinweis E 30. 06. 1994, 94/06/0126). Eine Gesetzesbestimmung des Inhaltes, eine gleichzeitige Verfügung der Zustellung an verschiedenen Orten sei unzulässig, findet sich nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090228.X01

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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