RS Vfgh 2002/10/7 B1392/02

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StVG §120 ff

Leitsatz

Zurückweisung der Eingabe eines Strafgefangenen gegen die Abnahme von Harnproben mangels Instanzenzugserschöpfung; keine Ausschöpfung des Beschwerderechts von Strafgefangenen

Rechtssatz

Da der durch §120 und §121 StVG eröffnete (administrative) Instanzenzug nicht erschöpft ist, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die vorliegende Eingabe unzuständig (zB VfSlg. 12.260/1990 mwN).

Entscheidungstexte

  • B 1392/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.2002 B 1392/02

Schlagworte

Strafvollzug, Beschwerderecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1392.2002

Dokumentnummer

JFR_09978993_02B01392_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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