RS Vfgh 2002/10/7 G364/01 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2002
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
AuslBG §28 Abs6 idF BGBl I 78/1997

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beteffend die Strafbarkeit des Generalunternehmers im Fall der illegalen Beschäftigung von Ausländern durch den Subunternehmer bei Fehlen einer Vereinbarung über die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG im Vertrag bzw Unterlassung der zumutbaren Beaufsichtigung; Verstoß der konkreten Ausgestaltung der Verhaltenspflichten des Generalunternehmers gegen das Sachlichkeitsgebot; verfassungskonforme Auslegung nicht möglich

Rechtssatz

Wird ein Generalunternehmer wegen einer vom Subunternehmer begangenen illegalen Ausländerbeschäftigung bestraft, so geschieht dies nur dann aus seinem Verschulden, wenn er eine ihn treffende Verhaltenspflicht verletzt hat, die für die Gesetzesübertretung des Subunternehmers zumindest insoweit kausal gewesen ist, als sie diese - wenn schon nicht unmittelbar herbeigeführt so doch - erleichtert oder auf sonstige Weise begünstigt hat.

Es muß sich daher (erstens) bei den für den Fall ihrer Verletzung mit Strafe bedrohten Verhaltenspflichten um solche handeln, die dem Generalunternehmer unter Berücksichtigung des Sachlichkeitsgebotes zumutbar sind.

Zweitens müssen die dem Generalunternehmer auferlegten Verhaltenspflichten geeignet sein, der illegalen Ausländerbeschäftigung durch den Subunternehmer wirksam zu begegnen.

§28 Abs6 Z1 und Z2 AuslBG idF BGBl I 78/1997 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof vermag zum einen nicht zu erkennen, inwieweit eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung von für den Subunternehmer ohnehin bestehenden zwingenden Rechtsvorschriften für sich geeignet ist, der genehmigungslosen Beschäftigung von Ausländern eine über die öffentlich-rechtliche Sanktionierung merkbar hinausgehende Schranke entgegenzusetzen.

Ebensowenig vermag der Verfassungsgerichtshof zu erkennen, inwieweit ein kausaler Zusammenhang zwischen der Kontrolle des Subauftragnehmers durch den Generalunternehmer und der Vermeidung illegaler Ausländerbeschäftigung bestehen soll.

Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß §28 Abs6 AuslBG eine verfassungskonforme Auslegung dahin zuließe, nur eine aus drei aufeinander bezogenen Teilpflichten zusammengesetzte einheitliche Verhaltenspflicht des Generalunternehmers und deren Übertretung in jeweils einer von drei alternativen Begehungsformen anzunehmen.

Hinsichtlich der Verpflichtung des Generalunternehmers, die vertragliche Vereinbarung der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG zu überwachen, läßt das Gesetz offen, welche Verhaltenspflicht den Generalunternehmer im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung trifft.

Keine Fristsetzung für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, die Wirksamkeit der als verfassungswidrig erkannten Strafbestimmung über die Kundmachung ihrer Aufhebung hinaus zu verlängern, zumal durch die Gesetzesaufhebung die Bestrafung von Personen, die Ausländer unerlaubt beschäftigen (entsprechend einem zweifellos wichtigen öffentlichen Interesse), keineswegs inhibiert, sondern nur die Möglichkeit der Bestrafung Dritter, die an der Ausländerbeschäftigung kein eigenes Verschulden trifft, aus dem Rechtsbestand beseitigt wird.

(Anlaßfall B724/01, E v 07.10.02, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasianlaßfälle B983/01 und B578/02, beide E v 07.10.02).

Entscheidungstexte

  • G 364/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.2002 G 364/01 ua

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Auslegung verfassungskonforme, Verwaltungsstrafrecht, Schuld, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G364.2001

Dokumentnummer

JFR_09978993_01G00364_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten