RS Vwgh 2001/9/27 2001/20/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §42 Abs3;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs3;

Rechtssatz

Mit einem E des Verwaltungsgerichtshofes wurde ein Bescheid der belangten Behörde, mit dem ein mit einem erstinstanzlichen Bescheid über den Beschwerdeführer verhängtes Waffenverbot bestätigt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im vorliegenden Fall ist die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides, mit dem im Instanzenzug der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgewiesen worden ist, auf Grund der im § 42 Abs. 3 VwGG angeordneten Rückwirkung des genannten E unter Zugrundelegung der Annahme, der mit diesem E aufgehobene Bescheid habe im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht dem Rechtsbestand angehört und das Berufungsverfahren über die Verhängung des Waffenverbotes sei somit noch nicht abgeschlossen gewesen, zu überprüfen. Da die Rückwirkung des verwaltungsgerichtlichen E den erstinstanzlichen Bescheid unberührt lässt und der Berufung gemäß § 12 Abs. 3 WaffG 1996 keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist von einem vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Waffenverbot auszugehen, weshalb auch die mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes verbundene Wirkung der Entziehung der für den Beschwerdeführer ausgestellten, auf Grund der nicht rechtskräftigen Verhängung des Waffenverbotes sichergestellten Waffenbesitzkarte nicht eingetreten ist. Durch die Abweisung eines Antrages auf Neuausstellung einer Waffenbesitzkarte vor der Entziehung der Waffenbesitzkarte, deren Inhaber er ist, ist der Beschwerdeführer in dem mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten subjektiven Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte aber nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200032.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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