RS Vwgh 2001/9/27 2000/20/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §83 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;

Rechtssatz

Der Ansicht, der Beschwerdeführer sei bei einem näher bezeichneten Vorfall aus geringfügigem Anlass gewalttätig geworden und daher mit Rücksicht auf die Gefahr, dass er in einer derartigen Situation auch Waffen leichtfertig oder missbräuchlich zum Einsatz bringen könnte, im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG 1996 nicht mehr verlässlich, ist angesichts der Art der dem rechtskräftigen Urteil zugrunde gelegten Gewaltanwendung - Faustschlag in das Gesicht einer in einem Fahrzeug sitzenden Person, die den Schauplatz der Auseinandersetzung gerade zu verlassen versucht - nicht entgegen zu treten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200119.X02

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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