RS Vwgh 2001/9/27 99/20/0402

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §4 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers für den Verlust einer Faustfeuerwaffe nicht dem vom Verwaltungsgerichtshof in dem (zur vergleichbaren Rechtslage nach dem WaffG 1986 ergangenen) E vom 18.3.1993, 92/01/0234, VwSlg 13795 A/1993, beim Verlust einer solchen Waffe als erforderlich angesehenen Vorbringen über die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt entsprechen. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG 1996 wäre angesichts seines eigenen Vorbringens daher schon nach den Maßstäben des erwähnten Erkenntnisses zu verneinen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom 11.12.1997, 96/20/0854; aus der älteren Judikatur das E vom 7.12.1988, 88/01/0180; an das E vom 18.3.1993, 92/01/0234, VwSlg 13795 A/1993, anschließend, aber jeweils konkret festgestellte Verwahrungsmängel - auf deren Kausalität für den Verlust es dann nicht ankommt - betreffend etwa die E vom 29.11.1994, 94/20/0036, vom 18.12.1996, 95/20/0363, und vom 10.7.1997, 95/20/0472).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200402.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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