RS Vwgh 2001/10/1 97/10/0184

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Veröffentlicht am 01.10.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer Fläche, die Gegenstand eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 ist, zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstbehördlichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat, kommt es auf das Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses nicht an; der Waldeigentümer ist nach § 13 ForstG 1975 verpflichtet, auch Kahlflächen, also Waldflächen ohne jeglichen Waldbewuchs, und Räumden, also Waldflächen, deren Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist (vgl § 1 Abs 2 und 7 ForstG 1975) rechtzeitig wiederzubewalden (vgl zB die Erkenntnisse vom 22. März 1999, Zl 96/10/0091, vom 24. Oktober 1994, Zl 93/10/0227, vom 25. März 1996, Zl 92/10/0050, und vom 24. Juni 1996, Zl 91/10/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997100184.X02

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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