RS Vwgh 2001/10/2 2000/01/0229

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §16 Abs3;
SPG 1991 §74 Abs1;
SPG 1991 §74 Abs2;

Rechtssatz

§ 74 Abs. 2 SPG 1991 steht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten nicht entgegen. Dass er 1992 vom Bezirksgericht wegen Sachbeschädigung rechtskräftig verurteilt worden ist, weil er mit der Faust mehrmals auf die Motorhaube eines Jeep geschlagen und diese dadurch beschädigt habe, kann nämlich in Anbetracht des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraumes von nahezu neun Jahren nicht als konkreter Umstand verstanden werden, der die Befürchtung der Begehung gefährlicher Angriffe (siehe dazu § 16 Abs. 2 und 3 SPG 1991) durch den Beschwerdeführer rechtfertigt; die von der belangten Behörde ins Treffen geführte allgemeine statistische Rückfallsvermutung hat sich beim Beschwerdeführer bislang offenbar gerade nicht verwirklicht, weshalb es einer besonderen Begründung bedürfte, weshalb nunmehr, nach langjährigem strafrechtlichen Wohlverhalten, mit einem derartigen Rückfall zu rechnen wäre. Die von der belangten Behörde herangezogene spezialpräventive Wirkung des Wissens des Beschwerdeführers über die Speicherung seiner Daten stellt für sich allein aber keinen vom Gesetz festgelegten Grund dar, von der Löschung der Daten abzusehen (Hinweis E vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010229.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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