RS Vfgh 2002/10/8 G142/02

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Veröffentlicht am 08.10.2002
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
AsylG 1997 §8
AsylG 1997 §44 Abs1
AsylG 1997 §44 Abs7
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens zur Prüfung einer Übergangsbestimmung betreffend die Non-Refoulement-Prüfung für vor einem bestimmten Zeitpunkt entschiedene Asylverfahren mangels Präjudizialität im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des in der Anlaßbeschwerdesache angefochtenen Bescheides

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens zur Prüfung des dritten Satzes in §44 Abs1 AsylG 1997 betreffend die Non-Refoulement-Prüfung für vor dem 01.01.98 in erster Instanz entschiedene Asylverfahren mangels Präjudizialität im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des in der Anlaßbeschwerdesache angefochtenen Bescheides (Verkündung am 14.05.01).

Dem ersten Satz des §44 Abs1 AsylG wurde durch den (mit der Novelle BGBl I 4/1999) diesem Paragraphen angefügten Abs7 nicht materiell derogiert. Dieser Auffassung steht nämlich entgegen, daß sich der erste Satz im Abs1 auf am 01.01.98 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren, der erste Satz im Abs7 hingegen auf am 01.01.99 anhängige derartige Verfahren bezieht. Die erwähnte Novellierung des §44 hat jedoch eine Einschränkung des Geltungsbereiches des Abs1 unter zeitlichem Aspekt bewirkt, und zwar dahin, daß sich der erste Satz nur (mehr) auf Verfahren erstreckt, die während des Jahres 1998 (also vor dem im ersten Satz des Abs7 genannten Datum 01.01.99) anhängig waren. Diese Einschränkung erfaßt auch den mit dem Einleitungsbeschluß in Prüfung gezogenen letzten Satz des Abs1, weil jener - wie aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit dem vorhergehenden zweiten Satz sowie weiters dessen Kontext mit dem ersten folgt - eine vom ersten Satz nicht abtrennbare Regelungseinheit bildet.Dem ersten Satz des §44 Abs1 AsylG wurde durch den (mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 1999,) diesem Paragraphen angefügten Abs7 nicht materiell derogiert. Dieser Auffassung steht nämlich entgegen, daß sich der erste Satz im Abs1 auf am 01.01.98 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren, der erste Satz im Abs7 hingegen auf am 01.01.99 anhängige derartige Verfahren bezieht. Die erwähnte Novellierung des §44 hat jedoch eine Einschränkung des Geltungsbereiches des Abs1 unter zeitlichem Aspekt bewirkt, und zwar dahin, daß sich der erste Satz nur (mehr) auf Verfahren erstreckt, die während des Jahres 1998 (also vor dem im ersten Satz des Abs7 genannten Datum 01.01.99) anhängig waren. Diese Einschränkung erfaßt auch den mit dem Einleitungsbeschluß in Prüfung gezogenen letzten Satz des Abs1, weil jener - wie aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit dem vorhergehenden zweiten Satz sowie weiters dessen Kontext mit dem ersten folgt - eine vom ersten Satz nicht abtrennbare Regelungseinheit bildet.

Der Annahme einer solchen Einschränkung, nämlich daß in den dem Abs1 unterliegenden Fällen das AsylG in dessen Stammfassung anzuwenden ist (- also im Gegensatz zu den Fällen des Abs7, in welchen das AsylG in der Fassung der Novelle BGBl I 4/1999 in Betracht kommt -), steht nicht entgegen, daß durch die Heranziehung der eine Verpflichtung zur Refoulement-Prüfung begründenden novellierten Fassung der Bundesasylsenat als das Verfahren fortsetzende Berufungsbehörde ohne Vorliegen einer diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung befaßt wird. Denn dem Bundesasylsenat käme es unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt seiner Einrichtung als Berufungsbehörde durchaus zu, mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Rückverweisung der Sache an die Vorinstanz wegen eines als fehlend anzusehenden non-refoulement-Abspruches vorzugehen (siehe hiezu auch E v 15.06.01, G138/00, und E v 09.10.01, B2344/00).Der Annahme einer solchen Einschränkung, nämlich daß in den dem Abs1 unterliegenden Fällen das AsylG in dessen Stammfassung anzuwenden ist (- also im Gegensatz zu den Fällen des Abs7, in welchen das AsylG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 1999, in Betracht kommt -), steht nicht entgegen, daß durch die Heranziehung der eine Verpflichtung zur Refoulement-Prüfung begründenden novellierten Fassung der Bundesasylsenat als das Verfahren fortsetzende Berufungsbehörde ohne Vorliegen einer diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung befaßt wird. Denn dem Bundesasylsenat käme es unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt seiner Einrichtung als Berufungsbehörde durchaus zu, mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Rückverweisung der Sache an die Vorinstanz wegen eines als fehlend anzusehenden non-refoulement-Abspruches vorzugehen (siehe hiezu auch E v 15.06.01, G138/00, und E v 09.10.01, B2344/00).

(Anlaßfall B 872/01, E v 11.12.02, Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter).

Entscheidungstexte

  • G 142/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2002 G 142/02

Schlagworte

Asylrecht, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Übergangsbestimmung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G142.2002

Dokumentnummer

JFR_09978992_02G00142_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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