RS Vwgh 2001/10/4 97/08/0132

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0392 E 18. Oktober 2000 RS 3 (hier nur erster bis vierter Satz)

Stammrechtssatz

Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung setzt gemäß § 9 Abs 2 AlVG - ua - voraus, dass die Beschäftigung "angemessen entlohnt" ist. Der VwGH vertritt hiezu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Entlohnung nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag jedenfalls angemessen ist

(Hinweis E 18.3.1953, 302/52, VwSlg 2901 A/1953,

E 22.12.1954, 2022/53, VwSlg 3612 A/1954, und

E 2.5.1978, 2609/77, 299/78; ablehnend Dirschmied, AlVG/3, 88 ff). Maßgeblich ist die angemessene Entlohnung für die konkret zugewiesene Beschäftigung. Das Verhältnis zu dem vom Arbeitslosen in seiner bisherigen Berufstätigkeit erzielten Einkommen ist ebenso wenig von Bedeutung (Hinweis E 18.2.1970, 1105/69, und

E 21.2.1979, 1589 ua/78; in weiterer Folge etwa

E 26.2.1987, 86/08/0199, E 23.5.1989, 88/08/0161, und

E 30.9.1997, 97/08/0414) wie dessen individuelle Bedarfssituation (Hinweis E 4.7.1995, 95/08/0159, und E 26.1.2000, 98/08/0355). Kein Maßstab ist - gegenüber einem niedrigeren Kollektivvertragslohn - auch der branchenübliche Durchschnittslohn

(Hinweis E 30.9.1997, 97/08/0414; aM Dirschmied, aaO; umfassend zur "angemessenen Entlohnung" aus der Sicht des VwGH zuletzt das E 26.1.2000, 98/08/0242). Das Anbot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lässt die zugewiesene Beschäftigung - trotz der rechtlichen Durchsetzbarkeit des kollektivvertraglichen Mindestlohnes - als unzumutbar erscheinen (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0161, und E 29.6.1993, 92/08/0053, jeweils mit Hinweis auf die daraus resultierenden Ermittlungspflichten der Behörde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080132.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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