Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0392 E 18. Oktober 2000 RS 3 (hier nur erster bis vierter Satz)Stammrechtssatz
Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung setzt gemäß § 9 Abs 2 AlVG - ua - voraus, dass die Beschäftigung "angemessen entlohnt" ist. Der VwGH vertritt hiezu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Entlohnung nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag jedenfalls angemessen ist
(Hinweis E 18.3.1953, 302/52, VwSlg 2901 A/1953,
E 22.12.1954, 2022/53, VwSlg 3612 A/1954, und
E 2.5.1978, 2609/77, 299/78; ablehnend Dirschmied, AlVG/3, 88 ff). Maßgeblich ist die angemessene Entlohnung für die konkret zugewiesene Beschäftigung. Das Verhältnis zu dem vom Arbeitslosen in seiner bisherigen Berufstätigkeit erzielten Einkommen ist ebenso wenig von Bedeutung (Hinweis E 18.2.1970, 1105/69, und
E 21.2.1979, 1589 ua/78; in weiterer Folge etwa
E 26.2.1987, 86/08/0199, E 23.5.1989, 88/08/0161, und
E 30.9.1997, 97/08/0414) wie dessen individuelle Bedarfssituation (Hinweis E 4.7.1995, 95/08/0159, und E 26.1.2000, 98/08/0355). Kein Maßstab ist - gegenüber einem niedrigeren Kollektivvertragslohn - auch der branchenübliche Durchschnittslohn
(Hinweis E 30.9.1997, 97/08/0414; aM Dirschmied, aaO; umfassend zur "angemessenen Entlohnung" aus der Sicht des VwGH zuletzt das E 26.1.2000, 98/08/0242). Das Anbot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lässt die zugewiesene Beschäftigung - trotz der rechtlichen Durchsetzbarkeit des kollektivvertraglichen Mindestlohnes - als unzumutbar erscheinen (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0161, und E 29.6.1993, 92/08/0053, jeweils mit Hinweis auf die daraus resultierenden Ermittlungspflichten der Behörde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080132.X01Im RIS seit
21.02.2002