RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0313

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §4 Abs3;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Abmeldung eines Versicherten gemäß § 33 Abs 1 ASVG hat nicht konstitutive, sondern bloß deklarative Wirkung, vermag daher auch ein allenfalls bestehendes Dienstverhältnis nicht aufzuheben (Hinweis E 2. März 1983, 81/01/0246, VwSlg 10989 A/1983). Sie ist daher auch kein wesentliches Kriterium für das Bestehen oder Nichtbestehen des fraglichen Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG (Hinweis E 28. März 1985, 83/08/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080313.X01

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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